Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Altherrenverbände/-vereine sowie andere Ehemaligenvereine können als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden, wenn diese ausschließlich und unmittelbar eine Förderung der "Allgemeinheit" und nicht nur eines eingeschränkten Personenkreises verfolgen.
Problematisch ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Ausschluss anderer Geschlechter von der Mitgliedschaft: Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2017 scheiterte die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge) daran, dass sie nicht darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO zu fördern (Az.: V R 52/15). Für den Ausschluss von Frauen hatte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen können noch sei dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Auch das Selbstbestimmungsrecht der Loge rechtfertigte aus Sicht des BFH nicht die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit, denn der Loge sei es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer aufzunehmen. Dass demgegenüber katholische Ordensgemeinschaften als steuerbefreit anerkannt werden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, gründet im Einzelfall darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordere. Das Urteil des BFH wirkt sich auf alle Vereine aus, die die Gemeinnützigkeit beanspruchen, aber, wie beispielsweise Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, Männer oder Frauen (andere Geschlechter) ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Aktuell ist unklar, inwieweit die Finanzverwaltung bestehenden Vereinen, die nur ein Geschlecht als Mitglied aufnehmen, Bestandsschutz zugesteht. Damit dürfte es bei Altherrenverbänden auf den Einzelfall ankommen – jedenfalls sollte bei der Satzungsgestaltung kein Geschlecht von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, um die formelle Satzungsmäßigkeit nicht zu gefährden.
Die Pflege der Verbundenheit oder Kameradschaft untereinander reicht als förderungswürdiger Zweck nicht aus, ist als Nebenzweck aber auch nicht zwingend schädlich (s. AEAO zu § 52 AO TZ 13 Satz 3, Anhang 2). S. auch BFH vom 11.03.1999, BStBl II 1999, 331). Es kommt also darauf an, ob ein begünstigungsfähigerer (Haupt-)Zweck verfolgt wird.
Ein Altherrenverein, der einer Studentenverbindung ein Haus für ihr Vereinsleben zur Verfügung stellt, ist allein deshalb noch nicht gemeinnützig s. FG Nds. vom 06.02.1973, EFG 1973, 287.
Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen i. d. R. gemeinnützige Zwecke gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO, Anhang 1b, wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende, Zeit- und Berufssoldaten betreuen, beim Übergang in das Zivilleben helfen, o. Ä. Die bloße Pflege der Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine ist als solche keine steuerbegünstigte Brauchtumspflege oder Betreuung von Soldaten und Reservisten (s. AEAO zu § 52 AO TZ 13, Anhang 2).