Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung
Tz. 9
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Gegen die Anrechnungsverfügung kann Einspruch eingelegt werden. Sind die Einwendungen des Steuerpflichtigen gerechtfertigt, ist die Anrechnungsverfügung zu korrigieren. Für einen Erlass eines Abrechnungsbescheids besteht in diesem Fall keine Veranlassung mehr.
Sind die Einwendungen nicht begründet, ist der Einspruch als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids anzusehen, da über Streitigkeiten, die die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen betreffen, nur im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO entschieden werden kann. Eine förmliche Entscheidung über den Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung ist nach Erlass des Abrechnungsbescheides nicht erforderlich, da hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf gegen den Anrechnungsbescheid entfällt. Ab diesem Zeitpunkt können Einwendungen nur noch im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO vorgebracht werden.
Tz. 10
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Wird bei der Überprüfung der Anrechnungsverfügung im Einspruchsverfahren festgestellt, dass diese zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden müsste, ist diese Änderung im Rahmen des Abrechnungsbescheides nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 129, 130 Abs. 2 und 131 Abs. 2 AO (Anhang 1b) vorliegen.
Tz. 11
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Im Rahmen des Einspruchs gegen die Anrechnungsverfügung braucht nicht geprüft zu werden, ob die dem Anrechnungsbescheid zugrundeliegenden Steuerbescheide materiell rechtlich zutreffend sind. Einwendungen hiergegen sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide geltend zu machen. Beim Erlass eines Abrechnungsbescheides sind die Steuerbescheide in der zuletzt bekannt gegebenen Fassung zu berücksichtigen.
2. Antrag auf Änderung der Anrechnungsverfügung
Tz. 12
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Wird gegen die Anrechnungsverfügung kein Einspruch eingelegt, sondern (ggf. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) ein Antrag auf Änderung gestellt, so gelten die o. g. Ausführungen zum Einspruch entsprechend.
Tz. 13
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Geht dieser Antrag nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt ein, so übt das Finanzamt sein Ermessen im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen des § 130 AO (Anhang 1b) in der Regel ermessensfehlerfrei aus, wenn es den Antrag im Rahmen eines Abrechnungsbescheides ablehnt, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Adressat hätte die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid vorbringen können. Daneben liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH vom 24.11.2011, V R 13/11, BStBl II 2012, 298).
3. Einspruch gegen Abrechnungsbescheid
Tz. 14
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Wird über einen Einspruch bzw. einen Antrag auf Änderung mit einem Abrechnungsbescheid entschieden, so kann der Steuerpflichtige hiergegen Einspruch einlegen. Wenn diesem Einspruch nicht abgeholfen werden kann, ist über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung gem. § 367 AO zu entscheiden.
4. Hinzuziehung
Tz. 15
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Hat eine mögliche Berichtigung der Anrechnungsverfügung Auswirkung auf die Anrechnungsverfügung eines Dritten, so können nach § 218 Abs. 3 AO diesem gegenüber durch Berichtigung seiner Anrechnungsverfügung oder durch Erlass eines Abrechnungsbescheides die entsprechenden steuerlichen Folgen gezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Dritte in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 5 AO beteiligt wurde. Die Hinzuziehung dieser Personen ist daher rechtzeitig zu veranlassen.