Tz. 10
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Die seit 1925 genutzte Lohnsteuerkarte wurde zum 1.1.2013 durch ein elektronisches System abgelöst, indem das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in Kraft trat.
Seit dem Kalenderjahr 2013 ist der Arbeitgeber (Verband/Verein) verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern. Das Kalenderjahr 2013 ist somit als Einführungszeitraum (s. § 52b Abs. 5 Satz 2 EStG, Anhang 10) bestimmt worden.
Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich zum Abruf bereit.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Anwendung des ELStAM-Verfahrens zeitnah mitteilen.
Wird das Dienstverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber das Beschäftigungsende (Datum) der Finanzverwaltung unverzüglich auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.
Tz. 11
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Als Lohnsteuerabzugsmerkmale kommen in Betracht (s. § 39 Abs. 4 EStG, Anhang 10):
- Steuerklasse (s. § 38b EStG, Anhang 10) und Faktor (s. § 39f EStG, Anhang 10);
- Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I–IV (s. § 38b Abs. 2 EStG, Anhang 10);
- Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (s. § 39a EStG, Anhang 10);
- Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (s. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG, Anhang 10) für die Dauer von 12 Monaten;
- Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist;
- die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (s. BMF-Schreiben vom 07.08.2013, BStBl 2013 Teil I S. 951 abgedruckt im Anhang 14).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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