Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Nach § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Dieser steuerbegünstigte Zweck kann ein anderer als der begünstigte Zweck der überlassenden Körperschaft sein. Der Verein verstößt damit nicht gegen das Gebot der unmittelbaren (eigenen) Zweckverfolgung gemäß § 57 AO (Anhang 1b, BFH vom 30.11.1995, BStBl II 1997, 189, II.2.b) cc)). Anders als bei der Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) ist keine Beschränkung auf eine teilweise Überlassung vorgesehen. Allerdings muss die Personalgestellung, soweit diese bei der überlassenden Körperschaft in den Vordergrund tritt, auch dem eigenen steuerbegünstigten Zweck entsprechen.
Denkbar ist nach diesen Grundsätzen die Überlassung von Pflegekräften an ein gewerblich betriebenes Krankenhaus. Auch ein Einsatz zu einer häuslichen Pflege in einer Familie soll unschädlich möglich sein (Gersch in Klein, AO, § 58 Rn. 6, 13. Aufl., München 2016). § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) regelt nicht, ob ein vereinnahmtes Entgelt für den Arbeitseinsatz in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Zweckbetrieb anfällt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerüberlassung der Verwirklichung der Satzungszwecke i. S. v. § 58 Nr. 3 AO (Anhang 1b) dient. Dies ist z. B. bei einer Einrichtung, die die Wohlfahrtspflege betreibt (§ 66 AO, Anhang 1b), gegeben, so dass die aus einer entsprechenden Personalüberlassung erzielten Einnahmen ggf. dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, andernfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).
Neben der unentgeltlichen Überlassung gestattet § 58 Nr. 4 AO (Anhang 1b) auch die verbilligte Überlassung der Arbeitskräfte. Wie die vollentgeltliche Überlassung begründet diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der als Zweckbetrieb steuerbefreit sein kann, vgl. BFH vom 17.2.2010 – I R 2/08, BStBl II 2010, 1006.
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grds. erlaubnispflichtig nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei gemeinnützigen Körperschaften ging die Arbeitsverwaltung bis 2009 davon aus, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig betrieben wurde. Seitdem fordert die Agentur für Arbeit in entsprechenden Fällen von gemeinnützigen Körperschaften die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit speziell für den Verleih von Arbeitskräften im Freistellungsbescheid. Begründet die Arbeitnehmerüberlassung einen Zweckbetrieb, soll diesen Körperschaften mit dem Vordruck 742/072 als Anlage zum Freistellungsbescheid bzw. zur vorläufigen Bescheinigung für die Steuerbegünstigung die Zweckbetriebseigenschaft bescheinigt werden. Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei der Arbeitsagentur, weil die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubnispflichtig ist (s. OFD Rheinland vom 16.04.2009 – Kurzinfo KSt 23/2009).
Beachte!
Eine entsprechend zu behandelnde (ggf. nach § 58 Nr. 4 AO, Anhang 1b unschädliche) steuerliche Betätigung liegt auch vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel (z. B. ein Krankenwagen) überlassen werden (s. AEAO zu § 58 Nr. 4 AO TZ 4, Anhang 2).
Umsatzsteuerlich ist eine (teil-)entgeltliche Personalgestellung, etwa die Gestellung von Verwaltungskräften, grundsätzlich umsatzsteuerbar, vgl. im Einzelnen BFH vom 29.1.2009, BStBl II 2009, 560. Die unentgeltliche Personalgestellung kann als unentgeltliche Wertabgabe anzusehen sein, vgl. im Zusammenhang mit der sog. Coronakrise FM Sachsen-Anhalt vom 4.5.2020, 42-S 7109–24.