Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 6
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Bezüge, welche nach einem Gesetz/einer Ermächtigung oder von der Bundesregierung oder Landesregierung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, sind nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreit. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 7
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Damit liegt keine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, wenn die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger kein abziehbarer Aufwand oder dieser offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung entsteht. Werden im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, so sind sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den abziehbaren Aufwand offensichtlich übersteigen (R 3.12 LStR 2015).
Tz. 8
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (Anhang 10) nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten. Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (H 3.12 EStH).
Tz. 9
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (BFH vom 07.08.1986, BStBl II 1986, 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherung (Bund, Knappschaft-Bahn-See, Regionalträger) und die Unterstützungskassen der Postunternehmen sowie deren Nachfolgeunternehmen (H 3.11 EStH).
Tz. 10
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Keine öffentlichen Kassen sind:
- Ärztekammern (Mitglieder des Verwaltungsrats einer Ärzteversorgung, BFH vom 09.05.1975, IV R 160/71, BStBl II 1974, 621),
- Europaparlament; Zahlungen an Mitarbeiter von Abgeordneten (FG Bremen vom 22.06.1990, I R 134/89 K, EFG 1991, 519),
- Gebäudeversicherungen (BFH vom 17 081 962, VI 315/61 U, BStBl III 1962, 466),
- Kassenärztliche Vereinigungen (BFH vom 26.01.1962, VI 141/60 S, BStBl III 1962, 201),
- Kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe in Eigenregie (BFH vom 31.05.1975, VI R 171/74, BStBl II 1975, 563),
- Parlamentarische Geschäftsführer von Fraktionen des deutschen Bundestags sowie Inhaber besonderer Funktionen (FG Berlin vom 27.05.2002, 8 K 8258/99, EFG 2002, 1228, rkr.),
- Prüfungsausschüsse zur Abnahme des amtlichen Sportboot-Führerscheins (BFH vom 07.08.1986, IV R 228/82, BStBl II 1986, 84),
- Rechtsanwaltskammern: Mitglieder im Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks (BFH vom 27.08.2013, VIII R 34/11, BStBl II 2014, 248),
- Sparkassen (BFH vom 13.08.1971, VI R 391/69, BStBl II 1971, 818),
- Wasserbeschaffungsverbände (BFH vom 19.06.1990, VI R 42/86, BStBl II 1990, 679).
Tz. 11
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und hoheitliche (einschl. schlichter Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind (R 3.12 (1) LStR).
Tz. 12
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Da die Feststellung, ob es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, in der Praxis häufig Probleme bereitet, lässt die Finanzverwaltung folgende vereinfachte Prüfung zu:
Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffent...