Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Häufig erhalten die im Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder für getätigte Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung. Steuerlich führen Aufwandsentschädigungen, insbesondere wenn es sich nicht um einen echten Kostenersatz handelt, sondern um einen Verdienstausfall, oft zu steuerpflichtigen Einkünften. Jedoch sieht das Einkommensteuergesetz für bestimmte Formen von Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung vor.
Tz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Im Einkommensteuergesetz wird der Begriff "Aufwandsentschädigung" zum einen bei der Steuerbefreiung für
verwendet.
Tz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Daneben gibt es den Begriff "Aufwandsentschädigungen" im Zusammenhang mit den Einkünften von Abgeordneten nach § 22 EStG (Anhang 10).
Tz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Obwohl die Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. "Übungsleiterfreibetrag", Anhang 10) und die Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG ("Ehrenamtspauschale", Anhang 10) häufig auch als Aufwandsentschädigung bezeichnet werden, wird für die steuerliche Beurteilung dieser Vergütungen der Begriff "Aufwandsentschädigung" im Gesetzestext gar nicht verwendet.
Tz. 5
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wegen weiterer Einzelheiten zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) wird daher auf das Stichwort "Übungsleiter" verwiesen.
II. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)
Tz. 6
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Bezüge, welche nach einem Gesetz/einer Ermächtigung oder von der Bundesregierung oder Landesregierung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, sind nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreit. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 7
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Damit liegt keine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, wenn die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger kein abziehbarer Aufwand oder dieser offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung entsteht. Werden im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, so sind sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den abziehbaren Aufwand offensichtlich übersteigen (R 3.12 LStR 2015).
Tz. 8
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Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (Anhang 10) nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten. Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (H 3.12 EStH).
Tz. 9
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (BFH vom 07.08.1986, BStBl II 1986, 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherung (Bund, Knappschaft-Bahn-See, Regionalträger) und die Unterstützungskassen der Postunternehmen sowie deren Nachfolgeunternehmen (H 3.11 EStH).
Tz. 10
Stand: EL ...