1.1 Einnahmen-Überschussrechnung
Tz. 22
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Da bereits nach den Vorschriften des BGB eine Verpflichtung zur Aufzeichnung besteht, sind diese Pflichten auch für Zwecke der Besteuerung zu erfüllen (s. § 140 AO, Anhang 1b). Es sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu beachten (s. §§ 140ff. AO, Anhang 1b).
Tz. 23
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Verbände/Vereine haben die Einnahmen/Betriebseinnahmen innerhalb des Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres, in dem sie zugeflossen sind (s. § 11 Abs. 1 EStG, Anhang 10), zu erfassen sowie die Werbungskosten/Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (s. § 11 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Es gilt somit das Prinzip der Vereinnahmung und Verausgabung. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (Anhang 10) haben die Vereine für die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ein laufend zu führendes Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:
- Tag der Anschaffung oder Herstellung,
- Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Wertes.
Tz. 24
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Gehören Anteile an Kapitalgesellschaften z. B. an Tochterkapitalgesellschaften oder Wertpapiere, Grund- und Boden und Gebäude etc. zum Umlaufvermögen, sind sie mit dem Tag der Anschaffung oder Herstellung sowie ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen.
1.2 Sonstige Aufzeichnungen nach dem EStG
Tz. 25
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 KStG gelten bestimmte Vorschriften des EStG auch für Körperschaften.
Das Einkommensteuergesetz fordert nachfolgende Aufzeichnungen, die auch für gemeinnützige Körperschaften Relevanz haben:
Hinweis
Die Aufzeichnungen für die vorgenannten Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben vorzunehmen. Derartige Aufzeichnungen sind auch zeitnah vorzunehmen.
Hierbei ist zu beachten, dass hier eine Korrespondenzwirkung zum Grundsatz der Selbstlosigkeit zu sehen ist, denn dieser verbietet eine unangemessene Begünstigung von Personen. Insoweit hat auch die entsprechende Aufzeichnungspflicht eine besondere Relevanz (Aufzeichnungspflicht des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Anhang 10) zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe).
Tz. 26
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die Beachtung der Aufzeichnungspflicht ist auch Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgaben
- nach § 6c Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die als stille Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns mittels EÜR oder nach Durchschnittssätzen übertragen werden;
nach § 7a Abs. 8 EStG (Anhang 10) für Wirtschaftsgüter, bei denen erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Die Aufnahme muss in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis erfolgen, aus dem folgende Angaben hervorgehen:
- der Tag der Anschaffung oder Herstellung;
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer;
- die Höhe der jährlich vorzunehmenden AfA;
- die erhöhten Absetzungen und die Sonderabschreibungen. Ein besonderes Verzeichnis ist nicht zu führen, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.
Tz. 27
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sind auch die an sich abziehbaren Aufwendungen nicht abziehbar. Das gilt allerdings nicht für eine Fehlbuchung, die sich als offenbare Unrichtigkeit darstellt. Hier ist insbesondere zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten auch als Verstoß gegen den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewertet werden könnte.