Tz. 7
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Während eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (s. Tz. 37) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Eine kurzfristige Beschäftigung (z. B. Saisonbeschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, und
- die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Hinweis:
Die Grenze von drei Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mind. 5 Tagen wöchentlich, in allen anderen Fällen gilt die Begrenzung auf 70 Arbeitstage.
Tz. 8
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Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (vgl. Abschn. B 2.3 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Beispiel:
Eine Bürokraft nimmt bei einem Verein am 15.11. aushilfsweise eine bis zum 15.03. des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 500 EUR auf.
Ergebnis:
Die Bürokraft ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate nicht überschreitet.
Tz. 9
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Liegen die oben aufgeführten Voraussetzungen vor (s. Tz. 7), dann ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei (d. h. keine Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung sowie keine Umlagen).
1.1.1 Prüfung der Berufsmäßigkeit
Tz. 10
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Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 520, bzw. seit dem 01.01.2024 538 EUR im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Monat nicht überschreitet.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (s. Abschn. B 2.3.3 – B 2.3.3.4 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Tz. 11
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In folgenden Fällen ist keine Berufsmäßigkeit gegeben (d. h. keine Sozialversicherungspflicht):
Tz. 12
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In folgenden Fällen ist Berufsmäßigkeit gegeben (d. h. es besteht Sozialversicherungspflicht):
- Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" werden berufsmäßig ausgeübt.
- Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
- Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Verdienst die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Monat übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.
- Dies gilt auch für Beschäftigungen, die während einer wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs ruhenden Beschäftigung ausgeübt werden.
- Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäfti...