2.1 Grundsätzliches
Tz. 27
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Kurzfristige Beschäftigungen unterscheiden sich lohnsteuerrechtlich von einer Hauptbeschäftigung dadurch, dass der Arbeitgeber wählen kann, ob er
- die Lohnsteuer entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der kurzfristig beschäftigten Person; ELStAM; s. § 39e Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10) oder durch Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (s. § 39 Abs. 3 oder s. § 39e Abs. 7 oder 8 EStG, Anhang 10) oder
- pauschaliert nach § 40a Abs. 1 EStG (Anhang 10) ermittelt.
Werden die Lohnsteuerabzugsbeträge nach den Merkmalen der Steuerklasse ermittelt, trägt der Arbeitgeber diese. In den Fällen der Pauschalierung trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge mit einem Pauschalsteuersatz i. H. v. 25 %.
2.2 Schaubild zu den Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung i. S. d. § 40a EStG für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte
Tz. 28
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2.3 Pauschalbesteuerung der kurzfristigen Beschäftigung
Tz. 29
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Eine Pauschalbesteuerung der kurzfristigen Beschäftigung ist nach § 40a Abs. 1 EStG (Anhang 10) möglich, wenn
Weitere Voraussetzungen sind nach § 40a Abs. 4 EStG (Anhang 10), dass
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 EUR nicht übersteigt und
- von demselben Arbeitgeber kein Arbeitslohn bezogen wird, der nach § 39b oder § 39c EStG (Anhang 10) dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
2.3.1 Gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
Tz. 30
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Als gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung ist eine ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübte Tätigkeit anzusehen (s. R 40a.1 Abs. 2 LStR, Anhang 8a). Tatsächlich kann es zu Wiederholungen der Tätigkeit kommen. Entscheidend ist, dass die erneute Tätigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. Es kommt dann nicht darauf an, wie oft die Aushilfskräfte tatsächlich im Laufe des Jahres tätig werden.
Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG (Anhang 10) ohne Bedeutung.
2.3.2 Unvorhersehbarer Zeitpunkt
Tz. 31
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§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG (Anhang 10) setzt nach R 40a.1 Abs. 3 LStR (Anhang 8a) voraus, dass das Dienstverhältnis dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. Die Beschäftigung von Aushilfskräften, deren Einsatzzeitpunkt längere Zeit vorher feststeht, z. B. bei Volksfesten oder Messen, kann grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und sofort erforderlich angesehen werden; eine andere Beurteilung ist aber z. B. hinsichtlich solcher Aushilfskräfte möglich, deren Einstellung entgegen dem vorhersehbaren Bedarf an Arbeitskräften notwendig geworden ist.
2.3.3 Prüfung der Voraussetzungen der Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Tz. 32
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Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG (Anhang 10) ist sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Aushilfskräfte zulässig (s. R 40a.1 Abs. 1 LStR, Anhang 8a).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Pauschalierung ist von den Merkmalen auszugehen, die sich für das einzelne Dienstverhältnis ergeben. Es ist nicht zu prüfen, ob die Aushilfskraft noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht.
Der Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
2.3.4 Höhe und Zusammensetzung der Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Tz. 33
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Die Pauschalbesteuerung setzt sich zusammen aus
- der Lohnsteuer i. H. v. 25 % des Arbeitslohns (s. § 40a Abs. 1 EStG, Anhang 10),
- dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % auf die Lohnsteuer,
- einem Kirchensteuerzuschlag nach den Landesgesetzen, sofern die betreffenden Arbeitnehmer der Kirchensteuer unterliegen (s. gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2006, BStBl I 2006, 716). Der Kirchensteuerzuschlag wird häufig mit 7 % auf die Lohnsteuer angesetzt; die Umlagen U1, U2 und U3 gemäß jeweils geltendem Satz.
Ggf. ist zudem ein individueller (gefährdungsabhängiger) Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.
2.3.5 Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer
Tz. 34
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Zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Aushilfsbeschäftigung zufließen (s. § 2 LStDV, Anhang 8). Steuerfreie Einnahmen bleiben außer Betracht.
Der Arbeitslohn darf für die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nicht um den Altersentlastungsbetrag (s. § 24a EStG) gekürzt werden (s. R 40a.1 Abs. 4 LStR, Anhang 8a).
2.3.6 Berücksichtigung von Werbungskosten
Tz. 35
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Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen (s. R 40a.1 Abs. 1 Satz 5 LStR, Anhang 8a). Der zu pauschalierende Arbeitslohn ist ...