Tz. 42

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB III) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt (s. Abschn. C 1.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien).

Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags.

 

Tz. 43

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.

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