Tz. 6

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Hinweise:

  • Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.
  • Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone begründen in der Regel Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?