3.1 Lohnsteuer-Pauschalierung mit 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG
Tz. 58
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG (Anhang 10) knüpft an die sozialversicherungsrechtliche Beteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat (s. R 40a.2 Satz 1 LStR, Anhang 8a, s. auch TZ 28 mit Übersicht).
3.2 Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG
Tz. 59
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). S. R 40a.2 Satz 2 LStR, Anhang 8a.
3.3 Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 2 % bzw. 20 %
Tz. 60
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10) und den Pauschsteuersatz von 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.
Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG (Anhang 10) nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen (s. R 40a.2 Satz 3, 4 LStR, Anhang 8a).
Tz. 61
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Hinweis:
Neben dem Arbeitsentgelt können sozialversicherungsfreie und steuerfreie Leistungen gewährt werden, die keinen Einfluss auf die Berechnung der Entgeltgrenze von 538 EUR haben, z. B. die nach § 8 EStG (s. Anhang 10) begünstigte Abgabe von Sachleistungen oder Gewährung von Rabatten.
3.4 Berücksichtigung von Werbungskosten
Tz. 62
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Hierzu ausführlich s. Tz. 35.
3.5 Beispielsfälle für die Besteuerung geringfügig entlohnter Beschäftigungen (Minijobs)
Tz. 63
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 1:
H ist ab 01.09.2016 bei einem Verband für ein Arbeitsentgelt i. H. v. 300 EUR monatlich als Hausmeister geringfügig beschäftigt.
Ergebnis 1:
Der Verband als Arbeitgeber von H hat für H seit dem Monat Januar 2024 für den Bruttoverdienst von 300 EUR folgende Pauschalabgaben monatlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (Minijob-Zentrale) abzuführen:
Abzuführender Beitrag |
Beitragsgruppe |
% |
EUR |
Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) |
ST |
2,00 % |
6,00 |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung |
0500 |
15,00 % |
45,00 |
Pauschalbeitrag Krankenversicherung |
6000 |
13,00 % |
39,00 |
Umlage 1 Krankheit (U1) |
U 1 |
1,10 % |
3,30 |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
U 2 |
0,24 % |
0,72 |
Insolvenzgeldumlage |
INSO |
0,06 % |
0,18 |
zu zahlender Gesamtbetrag |
|
31,40 % |
94,20 |
Seit Januar 2024 hat der Arbeitgeber somit 31,40 % = 94,20 EUR monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Tz. 64
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 2:
Der selbstständig tätige XYZ übt eine geringfügige Beschäftigung aus. Das monatliche Arbeitsentgelt für diese geringfügige Beschäftigung beträgt 400 EUR. XYZ ist privat krankenversichert.
Ergebnis 2:
Der Arbeitgeber hat seit dem Monat Januar 2024 18,40 % Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen, weil XYZ privat krankenversichert ist. Für die Krankenversicherung muss der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben abführen, weil XYZ nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Abzuführender Beitrag |
Beitragsgruppe |
% |
EUR |
Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) |
ST |
2,00 % |
8,00 |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung |
0500 |
15,00 % |
60,00 |
Umlage 1 Krankheit (U1) |
U 1 |
1,10 % |
4,40 |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
U 2 |
0,24 % |
0,96 |
Insolvenzgeldumlage |
INSO |
0,06 % |
0,24 |
zu zahlender Gesamtbetrag |
|
18,40 % |
73,60 |
Seit Januar 2024 hat der Arbeitgeber 18,40 % = 73,60 EUR monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Tz. 65
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 3:
Frau Saubermann arbeitet im Januar 2024 bei einem Verein als Aushilfe (Monatsverdienst = 400 EUR). S ist ledig und legt aus diesem Grund ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vor.
Ergebnis 3:
Der Verein als Arbeitgeber hat lediglich 29,40 % Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen, weil S eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vorgelegt hat und somit bei einem derart geringen Arbeitslohn keine pauschalen Steuern i. H. v. 2 % anfallen.
Abzuführender Beitrag |
Beitragsgruppe |
% |
EUR |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung |
0500 |
15,00 % |
60,00 |
Pauschalbeitrag Krankenversicherung |
6000 |
13,00 % |
52,00 |
Umlage 1 Krankheit (U1) |
U 1 |
1,10 % |
4,40 |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
U 2 |
0,24 % |
0,96 |
Insolvenzgeldumlage |
INSO |
0,06 % |
0,24 |
zu zahlender Gesamtbetrag |
|
29,40 % |
117,60 |
Seit Januar 2024 hat der Arbeitgeber 29,40 % = 117,60 EUR monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Tz. 66
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 4:
Der Platzwart P ist bei zwei verschiedenen Vereinen ger...