1. Allgemeines
1.1 Einheitliche Definition in Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Tz. 37
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (s. § 14 SGB IV) aus dieser Beschäftigung monatlich 538 EUR (seit dem 01.01.2024) nicht übersteigt. Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit wird somit nicht mehr abgestellt.
Hinweise:
- Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich (s. Abschn. B 2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).
- Personen, die sich in Berufsausbildung befinden, gelten nicht als geringfügig Beschäftigte.
Tz. 38
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Definition der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Steuerrecht knüpft in § 40a Abs. 2 EStG (Anhang 10) grundsätzlich an die Definition in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV an, so dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich – im Unterschied zur kurzfristigen Beschäftigung (s. Tz. 7 ff.) – identisch sind.
Tz. 39
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Überschreitet das Arbeitsentgelt für eine geringfügige Beschäftigung ab einem bestimmten Zeitpunkt regelmäßig 538 EUR im Monat, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Das Dauerverhältnis ist aber dann nicht mehr geringfügig. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht, wenn in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Grenze von 6 456 EUR nicht überschritten wird (s. Abschn. C 3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verdient 500 EUR im Monat. Im Monat Dezember erhält sie ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 360 EUR. Für die Bestimmung des regelmäßigen Arbeitsentgelts wird von 12 Beschäftigungsmonaten ausgegangen.
Ergebnis:
Laufende monatliche Leistungen |
12 Monate à 500 EUR |
6 000 EUR |
Einmalige Leistung |
Weihnachtsgeld im Monat Dezember |
360 EUR |
Entgelt für das laufende Jahr |
6 360 EUR |
: 12 Monate |
530 EUR |
Das ermittelte monatliche Arbeitsentgelt beträgt 530 EUR. Die Entgeltgrenze i. H. v. 538 EUR im Durchschnitt pro Monat wird nicht überschritten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor und die Minijob-Regelungen finden für den Lohnsteuerabzug Anwendung.
1.2 Übersicht über die Pauschalabgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Minijob)
Tz. 40
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Pauschalabgaben und die Insolvenzgeldumlage betragen in den Fällen eines 538 EUR-Minijobs für geringfügige Beschäftigung (2024):
• |
Lohnsteuerabzugsbeträge – einheitliche Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) (s. § 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10) |
2,00 % |
• |
Rentenversicherung (s. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) |
15,00 % |
• |
Krankenversicherung (s. § 249b Satz 1 SGB V) |
13,00 % |
• |
Umlage 1 für Krankheit (U1) |
1,10 % |
• |
Umlage 2 für Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
0,24 % |
• |
Insolvenzgeldumlage |
0,06 % |
Insgesamt |
31,40 % |
Tz. 41
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Ggf. sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.
2. Sozialversicherung
2.1 Krankenversicherung
Tz. 42
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Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB III) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt (s. Abschn. C 1.1.1 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags.
Tz. 43
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.
2.2 Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung
Tz. 44
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Geringfügig Beschäftigte können auch wie seither von der Aufstockungsoption in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch machen. Sie können den Beitragssatz von 15 % (durch den Arbeitgeber abzuführen) bis zur Höhe von 18,60 % (Beitragssatz in der Rentenversicherung), folglich um 3,60 % aufstocken, damit sie alle Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.
Der Arbeitnehmer hat, wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde, monatlich einen Rentenversicherungsbeitrag i. H. v. 19,37 EUR (538 EUR × 3,60 %) selbst zu tragen.
Tz. 45
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
In den Fällen der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge grundsätzlich mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR zu berechnen (s. Abschn. C 3 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Tz. 46
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des tatsächlichen Arbe...