Tz. 21

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die AdV soll grundsätzlich nur für einen Verfahrensabschnitt, somit nur für die Dauer des Einspruchs- oder nur für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angeordnet werden, s. Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 361 Rdnr. 672. Entsprechend soll das Finanzamt das Ende der AdV auf einen Monat nach Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung (Einspruchsentscheidung oder Urteil) oder auf einen Monat nach Eingang der Rücknahme des Rechtsbehelfs festlegen.

Hinweis:

Regelmäßig legt das Finanzamt das Ende der AdV auf die vorbezeichneten Zeitpunkte. Es ist also stets zu beachten, dass die für das Einspruchsverfahren gewährte AdV einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung endet. Weist die Einspruchsentscheidung den Einspruch als unzulässig oder unbegründet zurück und will der Steuerpflichtige hiergegen Klagen, muss er einen erneuten Antrag auf Gewährung einer AdV für das Klageverfahren stellen. Anderenfalls bestünde das Risiko, dass mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Säumniszuschläge (1 % monatlich) entstehen und das Finanzamt aus dem Steuerbescheid vollstreckt. Das Finanzamt kann die AdV aber auch von Amts wegen über die Dauer des Einspruchsverfahrens hinaus "verlängern" oder von Amts wegen für die Dauer des Klageverfahrens erneut gewähren. Geschieht das nicht, sollte der Steuerpflichtige unmittelbar nach Erhalt der Einspruchsentscheidung einen erneuten AdV-Antrag beim Finanzamt stellen. Der Antrag ist wiederum beim Finanzamt und nicht beim Finanzgericht zu stellen (s. o.).

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