Tz. 22
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Nach § 361 Abs. 2 Satz 5 AO (Anhang 1b) kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Hintergrund ist die Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang, d. h. wenn er das Einspruchs- oder Klageverfahren verliert. Es reicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung aus, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Verlierens des Antragstellers in der Hauptsache nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als gefährdet erscheint, s. Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 361 Rdnr. 353. Selbst bei Erfolgsaussicht des Antragstellers in der Hauptsache darf eine Sicherheitsleistung zur Beseitigung einer noch bestehenden Gefährdung angeordnet werden, s. BFH-Beschluss vom 28.03.1968, V B 32/67, BStBl II 1968, 470.
Tz. 23
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht im Ermessen des Finanzamtes. Kann die Steuerforderung nach seiner Liquiditätslage nach endgültiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu seinem Nachteil voraussichtlich nicht erfüllt werden, ist es ermessensgerecht, eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Vollstreckung durch das Finanzamt als gefährdet erscheint. Das ist etwa der Fall, wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im Ausland vollstreckt werden müsste, s. BFH-Beschluss vom 26.05.1988, V B 26/86, BFH/NV 1989, 403. Das trifft zu, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Tz. 24
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Erwägungen, die gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung sprechen, sind, dass mit Gewissheit oder jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller das Rechtsbehelfsverfahren gewinnen wird. Gleiches gilt, wenn die Anordnung einer Sicherheitsleistung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeutet. Das ist der Fall, wenn er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, eine Sicherheit zu leisten. So muss die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleiben, wenn diese vom Antragsteller Unverhältnismäßiges oder Unzumutbares verlangen würde. Er darf also zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sein. Allerdings wird vom Antragsteller verlangt, dass er sich bis zur Grenze der Zumutbarkeit um eine Sicherheitsleistung bemüht, s. BFH-Beschluss vom 26.05.1988, V B 26/86, BFH/NV 1989, 403.
Tz. 25
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Es existieren verschiedene Möglichkeiten, die vom Finanzamt geforderte Sicherheit zu stellen. Neben der Hinterlegung eines Geldbetrages beim zuständigen Finanzamt oder der Verwahrung von Wertpapieren bei einem vorgegebenen Kreditinstitut kann ein Sparguthaben verpfändet werden, eine Bankbürgschaft gewährt werden. Es können Forderungen auf Kaufpreis- und Mietzahlungen abgetreten werden oder Sachen gepfändet werden. Möglich ist auch die Eintragung einer erstrangigen Sicherungshypothek, s. § 241 AO (Anhang 1b).
Tz. 26
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Das Finanzamt muss Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmbar angeben und eine Frist für das Stellen der Sicherheitsleistung setzen. Die AdV wird erst nach der geforderten Sicherheitsleistung wirksam. Stellt der Antragsteller diese nicht innerhalb der Frist, entfaltet die Gewährung der AdV keine Wirkung. Es treten die Folgen ein, die ohne Gewährung der AdV eintreten würden. Das Finanzamt darf aus dem Steuerbescheid vollstrecken und Säumniszuschläge (i. H. v. 1 % monatlich) entstehen seit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Gestellung der Sicherheit. Die Wirkung einer AdV kann der Antragsteller nicht durch nachträgliche Stellung der Sicherheit (also nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist) sondern nur durch einen erneuten AdV-Antrag erreichen.