Tz. 5
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Die kommerzielle Werbung für Wirtschaftsunternehmen insbesondere durch Sportvereine (Stadionreklame, Werbung an der Bande, Trikotwerbung) sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) anzusehen (ebenso hierzu s. BFH vom 28.11.1961, BStBl III 1962, 73).
Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist aber Voraussetzung, dass die Körperschaft die Werbung in eigener Regie betreibt. Überträgt die Körperschaft z. B. das Verlagsrecht mit Anzeigenteil an einen Verlag und enthält sie sich jeglicher aktiver Mitwirkung am Anzeigengeschäft, so liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern steuerunschädliche Vermögensverwaltung vor (s. BFH vom 08.03.1967, BStBl III 1967, 373). Entsprechendes gilt, wenn ein Sportverein einem unabhängigen Werbeunternehmen gegen Entgelt lediglich das Recht überträgt, in den Stadionanlagen (Banden- oder Reiter-)Werbung zu betreiben (ebenso hierzu s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).
Tz. 6
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Zur steuerlichen Behandlung der kommerziellen Werbung von Sportvereinen haben die Finanzminister der Länder wie folgt Stellung genommen:
Die kommerzielle Werbung eines Sportvereins bei seinen sportlichen Veranstaltungen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 14 und 64 AO (Anhang 1b), der kein Zweckbetrieb (s. § 65 AO, Anhang 1b) ist. Der Sportverein unterliegt infolgedessen mit den Einnahmen, die er aus der Werbung erzielt, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Die Sportveranstaltungen werden in erster Linie um ihrer selbst willen und nicht zu Werbezwecken durchgeführt. Andererseits wären die Werbeeinnahmen kaum ohne die sportlichen Veranstaltungen zu erzielen. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang zwischen den Sportveranstaltungen und den Werbeeinnahmen wird eine Gewinnpauschalierung mit 15 % der Einnahmen zugelassen (s. Tz. 1 ff.).
Tz. 7
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Der FinMin des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder zur steuerlichen Behandlung der Werbung bei gemeinnützigen Sportvereinen als Vermögensverwaltung einen entsprechenden Erlass herausgegeben (s. FinMin NRW, Erlass vom 17.10.1983, DB 1983, 2392f.). Danach ist bei gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3), die Werberechte übertragen, folgende Auffassung zu vertreten:
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken an Werbeunternehmer begründet keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b). Die Tätigkeit ist vielmehr als Vermögensverwaltung anzusehen, weil unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (s. "Vermögensverwaltung"). Voraussetzung für die Annahme der Vermögensverwaltung bei dem Verein ist, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Verbleibt dem Pächter kein angemessener Gewinn, ist anzunehmen, dass es sich um einen Gefälligkeitsvertrag im Interesse des sporttreibenden Vereins handelt. Gestaltungsmissbrauch ist dann keineswegs ausgeschlossen.
Liegt ein solches Vertragsverhältnis vor und wird es auch durchgeführt, handelt es sich beim Sportverein nicht mehr um eine Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung, sondern um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).
Tz. 8
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Der Vermögensverwaltung bei der Übertragung von Werberechten steht die ggf. vertraglich vorgesehene Einwirkung des Sportvereins auf die Werbetexte, die farbliche Gestaltung, die Wahl des Untergrundmaterials sowie die Art der Befestigung der Bandenwerbung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich lediglich um Bestimmungen, die die Ausübung des Rechts durch den Pächter begrenzen; eine der Vermögensverwaltung entgegenstehende Teilnahme am eigentlichen Betrieb des Werbegeschäfts ist darin nicht zu erblicken.
Tz. 9
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Wegen der steuerlichen Behandlung des Anzeigengeschäftes in Vereinszeitschriften s. das eingangs zitierte Urteil des BFH vom 08.03.1967, BStBl III 1967, 373 (s. Tz. 5).
Tz. 10
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen usw.) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zu behandeln. S. auch AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2.
Tz. 11
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Betreibt ein Verein für Firmen Sportwerbung, so müssen die Firmen die Kosten für die Reklame auf Sportplätzen (Bandenwerbung), Sportlertrikots, Rennautos usw. aktiv abgrenzen. Eine solche aktive Abgrenzung wird aber nur dann erforderlich, wenn die Benutzung oder das Zeigen des Markenzeichens mit dem jeweiligen Verein für eine genau festgelegte Zeit vereinbart wurde. Eb...