Tz. 9

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Es besteht für den Auftraggeber keine Verpflichtung die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn die Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung/Freistellungserklärung nach § 48 EStG vorlegen. Derartige Freistellungsbescheinigungen/Freistellungserklärungen erhalten die ausführenden Firmen von ihrem Betriebsstättenfinanzamt auf entsprechenden Antrag. Hintergrund ist, dass die ausführenden Firmen mit der Beantragung der Freistellungsbescheinigung dem Finanzamt gegenüber in Erscheinung getreten und diesem bekannt sind. Sie können somit nur noch schwer ohne Kenntnis des Finanzamtes Einnahmen erzielen bzw. werden im Zweifel vom Finanzamt geprüft. Welchen Firmen die Bescheinigung erteilt wird und welche Angaben die Bescheinigung enthalten muss, ist in § 48b Abs. 2 und 3 EStG vom Gesetzgeber geregelt. Wichtig ist, dass die Freistellungsbescheinigung nur erteilt wird, wenn der zu sichernde Steueranspruch gegen den Auftragnehmer nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter (z. B. Steuerberater) bestellt ist.

 

Tz. 10

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Hinweis:

  • Es ist ausreichend, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der amtlichen Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt.
  • Die Freistellungsbescheinigung gibt Auskunft darüber, für welche Zeiträume, ggf. für welche Arbeiten die Firma freigestellt ist.
  • Die Kopie der Freistellung von der Bauabzugsteuerverpflichtung sollte der Auftraggeber als Nachweis zu den Unterlagen nehmen, damit dieser Nachweis bei einer Prüfung von ihm vorgelegt werden kann.
  • Die Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dem Leistungsempfänger unverzüglich mitzuteilen.
  • Die Angaben, die die Freistellungsbescheinigung enthalten muss (§ 48b Abs. 3 EStG) sind von den zuständigen Personen des Vereins/Verbands auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger (Auftraggeber) im Wege einer elektronischen Anfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen; § 48b Abs. 6 EStG). Der Auftragnehmer stimmt mit seinem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung der Speicherung seiner Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern zu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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