Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Häufig werden Benefizveranstaltungen von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt, um entsprechende Mittel für andere Organisationen zu beschaffen, bzw. für die Verwirklichung eigener Zwecke Derartige Veranstaltungen zugunsten anderer Organisationen sind gegebenenfalls nicht durch die Satzung abgedeckt. Ein Sport- oder Kulturverein wird beispielsweise nicht die Förderung mildtätiger Zwecke in seiner Satzung verankert haben. Nach § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) besteht aber die Möglichkeit, dass ein Verein seine Mittel einer ebenfalls anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet.
Hinweis:
Es ist aber nicht zulässig, dass der Verein den Überschuss aus einer Benefizveranstaltung selbst für eine Hilfeleistung verwendet, l die nicht zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört. Eine Abstimmung, wem die Mittel letztendlich zugewendet werden sollen, ist daher im Vorfeld dringend erforderlich. Einnahmen aus Benefizveranstaltungen sind im Regelfall dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dies gilt auch, sofern eine Tombola oder Ähnliches durchgeführt wird, wenn nicht die Voraussetzungen von § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) erfüllt sind. Handelt es sich um eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung, können die Einnahmen aus Eintrittsgeldern dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zugeordnet werden.
Diese Einordnungskriterien gelten aber nicht für:
- den Verkauf von Speisen und Getränken;
- einen Basar anlässlich der Benefizveranstaltung;
- die Bewirtung der Gäste. Wird für den Eintritt und die Bewirtung ein einheitlicher Preis erhoben, ist dieser ggf. im Wege der Schätzung in einen Entgeltsanteil für den Besuch der Veranstaltung (Zweckbetrieb) und für die Bewirtungsleistungen (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufzuteilen. Eine Aufteilung auf der Eintrittskarte sollte aus diesem Grund immer erfolgen, damit eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche erfolgen kann.
Fließen anlässlich einer Benefizveranstaltung auch Zuwendungen (Spenden), handelt es sich hierbei um Einnahmen des ideellen Tätigkeitsbereiches. Diese Einnahmen sind steuerneutral zu behandeln. Werden bei den Benefizveranstaltungen Zahlungen der Besucher geleistet, können diese nur dann als Spenden anerkannt wird, wenn kein Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung besteht. Der Besuch der Veranstaltungen muss auch zwingend nur zum erhobenen – nicht spendenfähigen – Eintrittspreis und ohne Zuwendungs-/Spendenanteil möglich sein. Ein entsprechender Hinweis, der unmissverständlich sein sollte, ist auf der Eintrittskarte entsprechend anzubringen.
Wird anlässlich derartiger Veranstaltungen auch geworben, ist für die Einordnung dieser Werbeeinnahmen der Sponsoring-Erlass vom 18.02.1998 (s. BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212) sowie die Regelungen AEAO Tz. 8ff. zu § 64 Abs. 1 AO zu beachten.