Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 1
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Anerkennung, ob eine Körperschaft/ein Verein steuerbegünstigt ist, erfolgt (ab dem 21.03.2013) in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erfolgt eine formelle Prüfung der Satzung einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung. Entspricht die Satzung den formalen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51–68 AO; Anhang 1b), ergeht darüber ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b). Hierbei handelt es sich um ein dem Veranlagungsverfahren vorgeschaltetes Annexverfahren und beinhaltet noch keine Entscheidung darüber, ob die Einrichtung tatsächlich als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt wird. Dies erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung, da erst dann die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) geprüft werden kann.
Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Insbesondere bei einer Neugründung beantragt die steuerbegünstigte Körperschaft beim zuständigen Finanzamt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO (Anhang 1b), da mit dieser Feststellung bereits die Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) verbunden ist. Hierfür reicht die neu gegründete Einrichtung ihre Satzung zwecks Überprüfung ein. Das zuständige Finanzamt überprüft die eingereichte Satzung, regt ggf. notwendige Änderungen/Anpassungen an, und bestätigt dann, wenn die geforderten Änderungswünsche umgesetzt wurden, der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, dass die nach § 60a AO (Anhang 1b) geforderten satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) vorliegen.
In dem Feststellungsbescheid über die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO wird der Körperschaft auch ein Hinweis darüber erteilt, ob und in welchem Umfang sie über erhaltene Zuwendungen (Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf. Eine steuerbegünstigte Einrichtung darf jedoch aufgrund des Feststellungsbescheides nach § 60a AO nur dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn die Feststellung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde (§ 63 Abs. 5 Nr. 2 AO, Anhang 1b).
Tz. 3
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Wird die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO nicht bereit zum Zeitpunkt der Gründung der steuerbegünstigten Körperschaft von dieser beantragt, erfolgt die Feststellung von Amts wegen. Sie wird regelmäßig bei der ersten Veranlagung zur Körperschaftsteuer nachgeholt (§ 60a Abs. 2 Nr. 2 AO, Anhang 1b). Die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bleibt so lange wirksam, bis ihre Bindungswirkung nach § 60a Abs. 3–5 AO (Anhang 1b) entfällt.
Tz. 4
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Beachte!
Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) bleibt so lange in Kraft, bis
Stellt das Finanzamt im Nachhinein fest, dass bei Erlass des Feststellungsbescheids materielle Fehler gemacht wurden, kann die Feststellung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, welche auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt (§ 60a Abs. 5 AO, Anhang 1b).
Praxis-Beispiel
Dem gemeinnützigen A-Sportverein erteilte das Finanzamt Altona am 15.06.2024 einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b). Im Juni 2028 erkennt das Finanzamt, dass in der Satzung des Vereins keinerlei Regelungen über die Vermögensbindung (§ 61 AO, Anhang 1b) enthalten sind, was bisher übersehen wurde.
Mit Bescheid vom 15.07.2028 erfolgt daraufhin die Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 1b) mit Wirkung ab dem 01.01.2029 (§ 60a Abs. 5 AO, Anhang 1b). Der Verein könnte dann ab 2029 nicht mehr als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt werden.
Passt der Verein jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2028 seine Satzung an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen an, kann er einen erneuten Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) ab dem 01.01.2029 erhalten. Eine Anerkennung als gemeinnütziger Sportverein wäre dann auch weiterhin möglich. Wird die Satzung jedoch erst in 2029 (oder später) geändert, kann er frühestens ab 2030 (bzw. dem Jahr, welches dem Jahr folgt, in dem die Satzung an die formellen Voraussetzungen angepasst wurde) wieder als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Sportverein anerkannt werden, da die Satzung das ganze Jahr über den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen muss (§ 60 Abs. 2 AO; Anhang 1b).
Tz. 5
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Liegen dem Finanzamt bei einem neugegründeten Verein bereits vor Erlass des ersten Freistellungs-/Körperschaftsteuerbescheids Erkenntnisse darüber vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ist, ist eine Feststellung über die Ordnungsmäßigkeit...