Tz. 13

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die Umsatzsteuer kennt keine Freistellung für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen. Gemeinnützige Einrichtungen haben lediglich bei den Befreiungsvorschriften (z. B. § 4 Nr. 18 UStG, Anhang 5) oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) gewisse Begünstigungen.

  • Der Umsatzsteuerbescheid wird für den unternehmerischen Bereich des Verbandes/Vereins erteilt. Dies sind folgende Tätigkeitsbereiche:

    • Vermögensverwaltungen,
    • Zweckbetriebe,
    • steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
  • Die Entscheidungen, die im Freistellungsbescheid getroffen wurden, sind für die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von Bedeutung.

    Ermäßigungen und Befreiungen werden gewährt:

    • in der Vermögensverwaltung,
    • für die Zweckbetriebe.
  • Der Tätigkeitsbereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unterliegt den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechts. D.h. wenn die daraus erzielten Umsätze nicht aufgrund einer – für alle geltenden – Befreiung nach § 4 UStG (Anhang 5) bzw. Ermäßigung des Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) begünstigt wird, unterliegen die darin erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
  • Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist eine Steueranmeldung. Sie steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168, 164 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Weicht die Finanzverwaltung von der eingereichten Steuererklärung ab, erteilt sie einem Umsatzsteuerbescheid, der im Regelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO (Anhang 1b) steht. Gegen diesen Bescheid kann der Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden.
  • Der Umsatzsteuerbescheid beinhaltet die Höhe der Umsatzsteuer und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge. Nach Saldierung ergibt sich die an das Finanzamt abzuführende Zahllast. Von der Zahllast sind noch die vorangemeldeten (monatlichen, vierteljährlichen, jährlichen) Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. Die verbleibende Zahllast ist an das Finanzamt abzuführen (Fälligkeit: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides), entweder einen Monat nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung oder, wenn das Finanzamt von der Selbsterrechnungserklärung abweicht, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
  • Er ist Grundlage für die Entscheidung, wie künftig USt-Voranmeldungen einzureichen sind (monatlich, vierteljährlich, jährlich).
  • Er beinhaltet ggf. die nach § 23a UStG (Anhang 5) pauschalierten Vorsteuerbeträge i. H. v. 7 %, soweit der Verein vom Wahlrecht der Pauschalierung Gebrauch gemacht hat und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?