I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Für die Ertragsteuern gilt eine Besteuerungsfreigrenze für den Tätigkeitsbereich steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Besteuerungsfreigrenze richtet sich nach der Höhe der Einnahmen einschl. Umsatzsteuer. Sie beträgt für alle steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die im Kalenderjahr unterhalten wurden, 35 000 EUR. Wird sie überschritten, sind Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und ggf. auch Steuerbeträge festzusetzen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) übersteigt bzw. bei der Gewerbesteuer der Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7) überschritten wird.

II. Auswirkungen für die Steuerbegünstigung

 

Tz. 2

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M.E. sind Besteuerungsgrundlagen auch dann festzustellen, wenn die Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wird, weil für Zwecke der Steuerbegünstigung (wegen des Erhalts der Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit) geprüft werden muss, ob das Ergebnis aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben positiv oder negativ ist (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 23, Anhang 2).

 

Tz. 3

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Ist das Ergebnis negativ, bedeutet diese Tatsache, dass die Steuerbegünstigung gefährdet wird. D. h., ein negatives Ergebnis würde die Aberkennung aller Steuerbegünstigung bedeuten, weil die Körperschaft gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit" (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen hat. Soweit ein positives Ergebnis ermittelt wird, bleibt die Steuerbegünstigung erhalten. Gewinne sind aber, ggf. nach partieller Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerpflicht, für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

Verluste, die beim Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstehen, sind aber auch für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig-, Kirchlichkeit schädlich und können diese gefährden bzw. zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen.

III. Auswirkungen für die Ertragsteuern

 

Tz. 4

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Für ertragsteuerliche Zwecke gilt Folgendes: Verluste, die in den betreffenden Veranlagungszeiträumen erwirtschaftet werden, bei denen aber die Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht überschritten wird, können nicht im Rahmen des Verlustabzugs bei einer Körperschaftsteuerveranlagung (s. § 10d EStG, Anhang 10) noch als Gewerbeverlust (s. § 10a GewStG, Anhang 7) berücksichtigt werden, weil keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Rück- und vortragsfähige Verluste können von den steuerbegünstigten Körperschaften nur in den Jahren in Anspruch genommen werden, in denen die Besteuerungsfreigrenze des partiell steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes überschritten ist. Ein Verlust, der in den Jahren entstanden ist, in dem die Besteuerungsfreigrenze überschritten ist, wird aber nicht in den Jahren verbraucht, in denen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR unterschritten ist und das Ergebnis mit einem Minus (Verlust) abschließt. Hierzu s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 24, Anhang 2.

 

Tz. 5

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Voraussetzung ist selbstverständlich, dass sich ein Verlust ergibt. Die wie Sonderausgaben abzugsfähigen Verluste sind in der Steuererklärung KSt 1 B zu beantragen und durch die zuständige Finanzbehörde einheitlich und gesondert festzustellen (s. §§ 179ff. AO, Anhang 1b).

 

Tz. 6

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Eine wirtschaftliche Betätigung verliert durch das Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze nicht den Charakter des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Das bedeutet, dass kein Beginn einer teilweisen Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 5 KStG (Anhang 3) vorliegt und dementsprechend keine Schlussbesteuerung durchzuführen ist, wenn Körperschaft- und Gewerbesteuerbeträge wegen § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht mehr erhoben werden (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21, Anhang 2).

IV. Begriff der Einnahmen für die Besteuerungsfreigrenze

 

Tz. 7

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Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind

  • Einnahmen aus den wirtschaftlichen Betätigungen (Eintrittsgelder, Verkaufserlöse und dgl. einschließlich Umsatzsteuer). Dazu zählen auch erhaltene Anzahlungen;
  • Vorauszahlungen, die für Leistungen aus einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gezahlt werden. Die geleisteten Vorauszahlungen sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft buchführungspflichtig ist;
  • Ausschüttungen für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt oder in einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten wird;
  • die nicht bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Anhang 10) oder § 5 EStG (Anhang 10) erfassten Umsatzsteuerbeträge. Sie sind bei der Ermittlung der Besteuerungsfreigrenze anzusetzen, weil § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) auf die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer abstellt.
 

Tz. 8

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Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 AO T...

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