Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Grundsatz
Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b), so AEAO zu § 64 TZ 3 (Anhang 2), BFH vom 27.03.2001, BStBl II 2001, 449). Sie ist aber dann einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen, wenn mit der Beteiligung tatsächlich entscheidend Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt (s. BFH vom 30.06.1971, BStBl II 1971, 753; s. H 15.7 Abs. 4–6 EStH). Ein Einfluss auf die Geschäftsführung besteht insbesondere, wenn die Vertretungsorgane von Mutter- und Tochtergesellschaft identisch besetzt sind; die Wahrnehmung allein der Gesellschafterrechte ist hingegen für die Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht ausreichend. Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, so liegt auch bei Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (R 5.7 Abs. 5 i. V. m. R 4.1 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 KStR 2022). Dies gilt auch bei einer Beteiligung an einer selbst steuerbegünstigten Zwecken dienenden Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind ebenfalls nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 3, Anhang 2). Zu weiteren Einzelheiten s. "Vermögensverwaltung".
Gewinnausschüttungen unterliegen in der Vermögensverwaltung nicht der Ertragsbesteuerung,
Aufgrund der Zuordnung zur Vermögensverwaltung dürfen für die Finanzierung der Beteiligung keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden.
Sonderregelungen
Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben sich aus den Regelungen des § 57 Abs. 3 und 4 AO (Anhang 1b), die durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt wurden.
Nach § 57 Abs. 4 AO (Anhang 1b) verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Die Anteile an den Kapitalgesellschaften sind dann nicht der Vermögensverwaltung zuzuordnen, sondern dem ideellen Bereich, es handelt sich um nutzungsgebundenes Vermögen. Zur Finanzierung ist dann der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln möglich. Diese Einordnung gilt auch dann, wenn die Holding-Gesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Gesellschaften hält (die dann der Vermögensverwaltung zugeordnet sind). Eine Mindestbeteiligungsquote besteht nicht. Erforderlich ist aber zumindest eine Zweckidentität der Tochtergesellschaft, da diese nur dann der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Muttergesellschaft dienen kann. Vgl. hierzu AEAO zu § 57 Abs. 4 AO (Anhang 2). Nach zutreffender Ansicht betrifft dies auch Holding-Gesellschaften, die neben dem Halten der Beteiligungen auch eine eigene operative Tätigkeit ausüben (Kirchhain, DStR 2021, 129).
Gemäß § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die Anteile an (Tochter-) Kooperationsgesellschaften sind dann ebenfalls dem ideellen Bereich zuzuordnen und stellen nutzungsgebundenes Vermögen dar. Zur Finanzierung können auch zeitnah zu verwendende Mittel verwendet werden (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. A. 2023, Teil D Rn. 19).