Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Beim Betreuten Wohnen erfüllt die Überlassung von Wohnungen nicht die Voraussetzungen der Förderung der Altenhilfe –. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Wohnungen auf die besonderen Bedürfnisse und Belange älterer Menschen etwa mit einer besonderen Küchen- und Badausstattung sowie technischen Sondereinrichtungen zugeschnitten sind. Die Vermietung der Wohnungen ist vielmehr dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Mietern um eine Personengruppe handelt, die das 75. Lebensjahr vollendet hat, bei der die Finanzverwaltung von einer Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ausgeht. Die Vermietung von Wohnraum kann auch nicht allein deswegen als Zweckbetrieb eingestuft werden, weil dort ausschließlich oder überwiegend Personen wohnen, die das 75. Lebensjahr überschritten haben (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 384).
Tz. 3
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die ergänzend zur Wohnungsüberlassung gesondert zu vereinbarenden und abzurechnenden Betreuungs- oder Pflegeleistungen sind Maßnahmen der Altenhilfe i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Anhang 1b) und begründen einen Zweckbetrieb i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b) (s. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2023, 378).
Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Dies bedeutet, dass die lt. Vertrag zusätzlich zu erbringenden Pflegeleistungen als Zweckbetrieb nach § 66 AO (Anhang 1b) anzusehen sind. Gleiches gilt für Betreuung, Service und ähnliche Leistungen, sog. Basisleistungen die im Rahmen des Betreuten Wohnens erbracht werden. Der BFH hatte diesen Betreuungsservice und Pflegeleistungen mit Urteil vom 16.12.2009 (BStBl II 2011, 328) zwar weder als Zweckbetrieb i. S. d. § 66 noch nach § 68 AO (Anhang 1b) anerkannt. Dies allerdings nur wegen der Kriterien der Unmittelbarkeit, da im Urteilsfall der gemeinnützige Verein die Basisleistungen nicht unmittelbar gegenüber den zu betreuenden Personen geschuldet hat, sondern diese vertraglich an den Betreiber des Betreuten Wohnens zu erbringen waren. Der BFH hat diese Rechtsansicht mit Urteil vom 27.11.2013 (DB 2014, 1173) aufgegeben und stellt nunmehr auf die tatsächliche Leistungsbeziehung – Betreuung des entsprechenden Bewohners – und nicht auf die vertragliche Unmittelbarkeit ab. Die konkrete Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist für die unmittelbare Erfüllung der Leistungen nach aktueller Rechtsprechung damit nicht mehr relevant. Diese Leistungen stellen einen Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege dar.
Tz. 5
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Unter Basisleistungen, die unter den Zweckbetrieb fallen, werden im Regelfall Leistungen nach § 75 BSHG a. F. verstanden. Dies sind im Einzelnen:
- Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
- Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung älterer Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
- Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
- Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
- Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht,
- Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie von alten Menschen erwünscht wird,
- Betrieb eines Hausnotrufes,
- Organisation des Pflegedienstes und medizinische Versorgung,
- Essen auf Räder, Sozialdienste (auch deren Vermittlung),
- hauswirtschaftliche Unterstützung bei Hilfsbedürftigkeit.