Tz. 1
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
§ 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) bestimmt den Begriff der Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind die "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind" (Veranlassungsprinzip). Abzugrenzen sind die Betriebsausausgaben von Werbungskosten (diese betreffen die Überschusseinkunftsarten, beispielsweise nichtselbständige Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) und von den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG).
Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wenn die steuerbegünstigte Körperschaft nicht buchführungspflichtig ist, kann nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) das steuerliche Ergebnis (des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, also die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, ermittelt werden. Dennoch handelt es sich steuerlich um die Ermittlung des Gewinns, nicht des Überschusses (im Sinne der Überschusseinkunftsarten), s. Tz. 7.
Tz. 3
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Betriebsausgaben fallen bei Vereinen und Verbänden dann an, wenn sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als Zweckbetriebe (s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) oder (und) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b), mit denen partielle Steuerpflicht ausgelöst wird, unterhalten.
Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
In diesen Tätigkeitsbereichen (Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) werden die Gewinneinkünfte erfasst, mit der bereits dargestellten Folge, dass die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufwendungen, die unmittelbar im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden sind, mindern bei Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) das ertragsteuerliche Ergebnis für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Tz. 5
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Im Bereich der Zweckbetriebe ist das ertragsteuerliche Ergebnis nicht relevant. In steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird partielle Steuerpflicht ausgelöst, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze überschritten wird (Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, liegen über 45 000 EUR).
Es können sich Auswirkungen für die Steuerbegünstigung ergeben, wenn sich bei Nichtüberschreiten der Besteuerungsfreigrenze Verluste ergeben (Betriebsausgaben aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe überstiegen die Betriebseinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe). Mittel anderer Tätigkeitsbereiche, die für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind, dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten im Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO vor (s. Anhang 1b).
Tz. 6
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wird die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt aberkannt, sind für die Ermittlung des ertragsteuerlichen Ergebnisses auch die Ergebnisse des Tätigkeitsbereichs Vermögensverwaltungen und der unterhaltenen Zweckbetriebe relevant, da die Körperschaft dann insgesamt steuerpflichtig wird.
Beachte!
Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht sind die Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören Kosten, die den Betrieben unmittelbar zuzuordnen sind, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen wären (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 4, Anhang 2). Zu den gemischt veranlassten Kosten s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 5 (Anhang 2). Zur pauschalen Gewinnermittlung bei der Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–31, Anhang 2 und AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 32–35, Anhang 2).