Die Abschreibung für ein Vereinsheim mit Gaststätte muss in der Regel aufgeteilt werden, weil es sowohl ideellen Zwecken (dem steuerneutralen Bereich und den Zweckbetrieben) als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) dient. Lässt sich eine Aufteilung nicht leicht und einwandfrei vornehmen, kann für die Bemessung der AfA des unbeweglichen Wirtschaftsgutes hilfsweise die Nutzung nach qm zugrunde gelegt werden. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auch für die mit dem Grundstück im Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen anzuwenden. Das können beispielsweise sein:
- Heizungs- und Beleuchtungskosten,
- Miet- oder Pachtzinsen,
- Aufwendungen für die Reinigung, Reparaturen und dgl.
Ergebnis 1:
Die genannten Aufwendungen (Kosten) sind nach sachgerechter Schätzung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen wie folgt zu behandeln:
Ideeller Bereich (steuerneutraler Bereich)
Nichtabzugsfähige Ausgaben (sinngemäße Anwendung s. § 3c EStG, Anhang 10). Ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen ist mangels Einkünftezusammenhang/Einkünfteerzielungsabsicht nicht möglich.
Vermögensverwaltungen
Die Aufwendungen/Kosten sind bei der jeweils in Betracht kommenden Überschusseinkunftsart als Werbungskosten abzusetzen (s. §§ 8, 9, 9a, 11 EStG, Anhang 10).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben
Da in diesem Tätigkeitsbereich die ertragsteuerfreien Gewinneinkünfte zu erfassen sind, handelt es sich bei den Kosten um Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10). Dieser Betriebsausgabenabzug ist aber zunächst wegen der Ertragsteuerfreiheit dieses Tätigkeitsbereiches nicht relevant. Bedeutung können die Betriebsausgaben dann bekommen, wenn die Steuerbegünstigung des gesamten Vereins wegen Nichteinhaltung von Bedingungen aberkannt wird und hierdurch die Zweckbetriebe zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Steuerpflicht werden.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Steuerpflicht
Im Tätigkeitsbereich "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Steuerpflicht" werden die ertragsteuerpflichtigen Gewinneinkünfte erfasst. Die Kosten bzw. die anteiligen Kosten sind Betriebsausgaben, soweit sie durch den Betrieb unmittelbar veranlasst sind.
Steuerlich ist der Abzug nur dann von Bedeutung, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird. Sind die Betriebseinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (brutto) höchstens 45 000 EUR (mit Wirkung seit dem 29.12 2020, zuvor 35 000 EUR), werden nach § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) für diesen Tätigkeitsbereich keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Die Höhe des dann erzielten Gewinns ist in derartigen Fällen aber aus steuerlicher Sicht nicht ausschlaggebend.
Für Zwecke der Steuerbegünstigung ist aber zu beachten, dass Verluste auch dann relevant sind, wenn wegen § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind. D. h., derartige Verluste können ertragsteuerlich weder rück- noch vorgetragen werden, aber gefährden die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit. Es liegt ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor. Durch die Aberkennung der Steuerbegünstigung können sich erhebliche steuerliche und zivilrechtliche Folgen ergeben.