Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wie bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern können auch bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen, Stiftungen, Berufsverbänden oder politischen Parteien sowohl steuerliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) durch die Finanzverwaltung als auch Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger vorgenommen werden.
Beträgt bei einer steuerbegünstigen (gemeinnützigen) Einrichtung die Summe der Einnahmen mehr als 6 Mio. EUR (dazu zählen alle Spenden, Beiträge, Einnahmen der wirtschaftlichen Betätigungen usw.), gilt diese als "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaft", die einer dauerhaften Prüfung durch das Finanzamt unterliegt. Bei kleineren steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgt eine Prüfung durch die Finanzverwaltung eher selten. Kleinere Einrichtungen werden jedoch regelmäßig dann geprüft, wenn es dafür besondere Anlässe gibt, wie z. B. unplausible Angaben in den Steuererklärungen, Kontrollmaterial etc., welche die Durchführung einer Außenprüfung für angebracht erscheinen lassen.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) kontrolliert die Finanzverwaltung die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der abgegebenen Steuererklärungen sowie die in den Erklärungen gemachten Angaben. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung im jeweiligen Prüfungszeitraum erfüllt sind. Insbesondere die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung und der Umgang mit den Spendenmitteln ist regelmäßig ein Schwerpunkt der Prüfung. Der Prüfungszeitraum umfasst im Regelfall die letzten drei Jahre, für die Steuererklärungen vorliegen, er kann jedoch je nach der Schwere eines festgestellten Verstoßes auf bis zu zehn Jahre (bei Steuerhinterziehung) erweitert werden.
Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung ergeben sich aus den §§ 193ff AO (Anhang 1b).
Eine Betriebsprüfung wird durch die Bekanntgabe einer schriftlichen oder elektronischen Prüfungsanordnung angeordnet, in der
- der Prüfungsumfang (d. h. Angabe der Steuerarten und der Jahre, die geprüft werden sollen) festgelegt wird,
- der voraussichtliche Prüfungsbeginn und
- der Name des Prüfers mitgeteilt wird.
Die Prüfung findet grundsätzlich in den Räumen der steuerbegünstigten Einrichtung statt. Ist dies nicht möglich, kann die Prüfung auch an Amtsstelle erfolgen.
Die Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung sind im Rahmen einer Schlussbesprechung mit dem Steuerpflichtigen zu erörtern. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist zudem in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten, soweit sich durch die Prüfung Änderungen bei den Steuerfestsetzungen ergeben. Auf Grundlage des Prüfungsberichts werden – soweit sich keine Änderungen aufgrund von Einwendungen gegen die Feststellungen im Prüfungsbericht ergeben – die von den Beanstandungen betroffenen Steuerbescheide geändert.
Kann ein Verein die aufgrund einer Betriebsprüfung entstehenden Steuernachzahlungen nicht bezahlen und kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass das Präsidium oder der Vorstand grob fahrlässig oder gar vorsätzlich falsche Steuererklärungen dem Finanzamt eingereicht haben, kann das Präsidium bzw. der Vorstand zur persönlichen Haftung herangezogen werden (§ 69 AO; Anhang 1b).
Zu den Rechten und Pflichten, die ein Verband/Verein bei einer (steuerlichen) Betriebsprüfung beachten muss, wird ergänzend auf das BMF-Schreiben vom 24.10.2013 (BStBl I 2013, 1264) hingewiesen.
Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p Abs. 1 SGB IV im Regelfall in einem 4-jährigen Turnus, ob ein Verein seine Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Geprüft werden u. a. die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie der Wertguthaben-Insolvenzschutz und die Künstlersozialabgabe.
Die nachfolgende Checkliste soll eine Hilfestellung bei derartigen Prüfungen geben, um die typischen Aufgriffs-/Prüfungsfelder im Vorfeld einer Prüfung zu identifizieren und ggf. festgestellte Mängel rechtzeitig zu beheben, damit den Verbänden/Vereinen die Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erhalten bleibt.
Checkliste zu Betriebsprüfungen etc. |
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Liegen alle Satzungsvoraussetzungen für die Steuerbegünstigung aus steuerlicher Sicht (§§ 51–68 AO) vor? |
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- Formelle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt?
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- Tatsächliche Geschäftsführung beachtet (§ 63 AO)?
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Sind korrekte Verträge vorhanden für |
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- geringfügig Beschäftigte – Minijobber –,
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- kurzfristig Beschäftigte,
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- gelegentlich und gegen geringes Entgelt Beschäftigte,
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- Sportler/-innen (bezahlt/unbezahlt),
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- Verträge betreffend Werbung jeglicher Art,
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- sonstige Verträge (z. B. Übungsleiter, Ehrenamtspauschale etc.)?
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Abgrenzungskriterien Vermögensverwaltung – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht (auch Betriebsaufspaltung; Einflussnahme auf Geschäftsführung, personelle oder sachliche Verpflichtung etc.) a... |