Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Unter Betriebssportvereinen werden Vereine verstanden, die sich der Förderung des Sports verschrieben haben und deren Mitglieder sich hauptsächlich aus den Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe zusammensetzen. Auch wenn es sich um die Belegschaft einer großen Unternehmensgruppe handelt, ist das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit nicht ohne Weiteres erfüllt, da der Kreis, dem die Förderung zugutekommt, nach beruflichen oder anderen Merkmalen eingegrenzt ist.

Soweit also satzungsmäßig die Betriebssportgemeinschaft die Mitgliedschaft auf die Angehörigkeit zu einem Unternehmen begrenzt und dies als Bedingung für die Mitgliedschaft vorsieht, kann eine Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend nicht erfolgen, da insoweit keine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist.

Grundsätzlich muss jeder Interessierte, der die Voraussetzungen erfüllt, Mitglied der Körperschaft werden können. Dabei darf grundsätzlich die Mitgliederzahl nicht auf eine bestimmte Zahl beschränkt und damit der Zugang nur für einen abgeschlossenen Personenkreis möglich sein. Es muss vielmehr ein Zugang für die Allgemeinheit vorhanden sein. Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 13.08.1997 (BStBl II 1997, 197) bereits festgestellt, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins keine ausdrücklichen Regelungen über die Mitgliedschaftsvoraussetzungen enthalten muss, da weder die AO noch der AEAO satzungsmäßige Regelungen für die Aufnahme in einen Verein verlangen.

Für Betriebssportvereine bedeutet dies im Grundsatz, dass sie als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden können, wenn satzungsmäßig und tatsächlich auch betriebsfremde Personen Mitglied der Betriebssportgemeinschaft werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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