Tz. 4
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Von der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) sind die Leistungen ausgeschlossen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) ausgeführt werden (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5). Die bewirkten Lieferungen von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gewonnen worden sind, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % gemäß § 12 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5). Auf die Lieferung von Blutplasmaderivaten, die aus abgelaufenen Vollblutkonserven (höchstens 16 % der Vollblutkonserven) durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes hergestellt worden sind, ist auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) anzuwenden.
Tz. 4a
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 18.03.2004 (AZ: V R 101/01, DStRE 2004, 855) mit der Frage zu befassen, ob Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 umsatzsteuerfrei sind, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen. Im Streitfall hatte eine gGmbH den medizinisch-technischen Teil der Gewinnung von Blutkonserven – von der Blutabnahme bis zur Lieferung des Blutes an Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen – durchgeführt. Die Klägerin – ein gemeinnütziger Verein – erbrachte gegenüber der gGmbH organisatorische Arbeiten im Zusammenhang mit Blutspendeterminen (Verteilung der Plakate, die kostenlos in öffentlichen Gebäuden ausgehängt wurden, Bemühung um kostenlose Veröffentlichung der Blutspende-Termine in der lokalen Tagespresse, Gestellung, Ausbildung und Unterweisung der ehrenamtlichen Helfer für die Durchführung der Blutspendetermine, Brötchenschmieren, Getränke bereitstellen, nichtmedizinische Betreuung der Spender, Verwaltungs- und Transporttätigkeiten). Der BFH lehnte eine Steuerbefreiung nach der alten Regelung des § 4 Nr. 18 UStG ab. Möglich sei lediglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 65 AO vorliegen und die Wettbewerbsprüfung ergibt, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob es gewerbliche Unternehmen gibt, die entsprechende Leistungen kostendeckend bzw. gewinnbringend anbieten. Nach der aktuellen Rechtslage dürfte Entsprechendes gelten.