I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Landesverbände und die Ortsvereinigungen veranstalten regelmäßig Blutspendetermine. Das Spenden von Blut stellt keine Sachzuwendung/Sachspende i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) dar, weil der Spender nach durchgeführter Blutentnahme kein Recht mehr an dem entnommenen Blut hat.
Durch den Blutspendedienst fließen dem Deutschen Roten Kreuz Einnahmen zu. Diese Einnahmen fließen dem Deutschen Roten Kreuz im Bereich des Zweckbetriebes (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu, weil mit dieser Einnahmequelle die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes (z. B. die Lebensrettung) verwirklicht werden.
Tz. 2
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Ein schädlicher Wettbewerb mit anderen Unternehmen ist nicht gegeben, weil die Industrie nicht in der Lage ist, den Bedarf an Blutkonserven zu decken (s. auch DB 1972, 753).
Für die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gilt Folgendes:
II. Körperschaftsteuerliche Behandlung
Tz. 3
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Die Organisation und die Durchführung einer Blutspendeaktion sowie das Bewerben derselben sind ebenso wie die Betreuung der Spender die Voraussetzungen für die Verfolgung des satzungsmäßigen Zweckes eines gemeinnützigen Blutspendedienstes. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Vorgang der Blutgewinnung, dessen Bearbeitung bis hin zur Lieferung an ein Krankenhaus von einem Dienstleister durchgeführt wird. Es besteht keine Wettbewerbssituation zu anderen steuerpflichtigen Betrieben nach § 65 AO, s. FG Sachsen vom 03.01.2007, BeckRS 2007, 26 023 418.
Die Einnahmen aus der Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen werden (Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren), sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. §§ 14 und 64 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–31, Anhang 2 und s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 TZ 32 und 36, Anhang 2) zuzuordnen. S. zur ertragsteuerlichen Behandlung auch § 64 Abs. 6 Nr. 3 AO (Anhang 2). Hiernach kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden, d. h. es kommt zu einer pauschalen Versteuerung, ohne dass ein Gewinn konkret ermittelt werden muss. Der Verein sollte also prüfen, ob es günstiger ist, den Gewinn zu ermitteln (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) oder ob die pauschale Annahme eines Gewinns in Höhe von 15 % der Einnahmen günstiger ist. Die in den Bruttoeinnahmen enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zu den maßgeblichen Einnahmen (S. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 Rn. 40, Anhang 2). Nur diese 15 % der Einnahmen unterliegen dann der Ertragsbesteuerung.
Lediglich insoweit, als die gelieferten Blutplasmaderivate aus abgelaufenen Vollblutkonserven (höchstens 16 % der Vollblutkonserven) hergestellt worden sind, wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Form eines Zweckbetriebes i. S. v. § 65 AO (s. Anhang 1b) anerkannt.
III. Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 4
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Von der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) sind die Leistungen ausgeschlossen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) ausgeführt werden (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5). Die bewirkten Lieferungen von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gewonnen worden sind, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % gemäß § 12 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5). Auf die Lieferung von Blutplasmaderivaten, die aus abgelaufenen Vollblutkonserven (höchstens 16 % der Vollblutkonserven) durch die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes hergestellt worden sind, ist auch weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) anzuwenden.
Tz. 4a
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Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 18.03.2004 (AZ: V R 101/01, DStRE 2004, 855) mit der Frage zu befassen, ob Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 umsatzsteuerfrei sind, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen. Im Streitfall hatte eine gGmbH den medizinisch-technischen Teil der Gewinnung von Blutkonserven – von der Blutabnahme bis zur Lieferung des Blutes an Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen – durchgeführt. Die Klägerin – ein gemeinnütziger Verein – erbrachte gegenüber der gGmbH organisatorische Arbeiten im Zusammenhang mit Blutspendeterminen (Verteilung der Plakate, die kostenlos in öffentlichen Gebäuden ausgehängt wurden, Bemühung um kostenlose Veröffentlichung der Blutspende-Termine in der lokalen Tagespresse, Gestellung, Ausbildung und Unterweisung der ehrenamtlichen Helfer für die Durchführung der Blutspendetermine, Brötchenschmieren, Getränke bereitstellen, nichtmedizinische Betreuung der Spender, Verwaltun...