Tz. 21

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Das Wesen der einfachen Buchführung ist dadurch gekennzeichnet, dass nur diejenigen Geschäftsvorfälle buchmäßig festzuhalten sind, die aus Kontroll- und Inventargründen unbedingt benötigt werden. Es werden lediglich Bestandskonten und keine Erfolgskonten geführt. Die einfache Buchführung sieht für die zeitliche Reihenfolge der Geschäftsvorfälle ein Grundbuch vor. Die Personenkonten für Kunden und Lieferanten sind in Form eines Hauptbuches zu führen.

Kontrollmöglichkeiten sind bei der einfachen Buchführung nicht gegeben. Die Gewinnermittlung erfolgt nur in einfacher Weise durch Bestandsvergleich (s. § 4 Abs. 1 EStG, Anhang 10). Sie ist eine Art Mindestbuchführung und kommt daher nur für kleinere Verbände/Vereine in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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