Tz. 24
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Mit einem Wechsel von der Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Buchführungspflicht ergeben sich auch Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung.
Wenn das Finanzamt zum 01.01. zur Buchführungspflicht aufgefordert hat, liegt insoweit ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung vor. Bei Wechsel der Gewinnermittlungsart ist zu berücksichtigen, dass bei einer Einnahmen-Überschussrechnung Einnahmen und Ausgaben jeweils in dem Moment der Vereinnahmung und Verausgabung gewinnwirksam werden, während bei Buchführungspflicht Forderungen und Verbindlichkeiten relevant sind. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung oder Zahlung an.
1. Übergangsgewinn
Tz. 25
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Aus diesem Grund ist der laufende Gewinn durch Zu- und Abrechnungen zu ermitteln. Gesetzlich sind hierzu keine ausdrücklichen Regelungen vorgesehen, jedoch sieht R 4.6 EStR entsprechende Anweisungen vor, da die Gewinnermittlungen nach §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 EStG (Anhang 10) und nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) (Einnahmen-Überschussrechnung) zu unterschiedlichen Periodengewinnen führen. Der Gesamtgewinn von Beginn bis Ende eines Betriebes muss jedoch stets gleich hoch sein. Dies lässt sich häufig nur durch Korrekturen im Zeitpunkt des Wechsels erreichen (Heinicke in Schmidt, 2016, Tz. 652). Anhaltspunkte zum Vorgehen kann die Anlage zu R 4.6 EStR bieten. Hier ist wie folgt zu verfahren:
Gewinn des Erstjahres
+ |
Warenbestand |
+ |
Warenforderung Anfangsbestand |
+ |
Sonstige Forderungen |
./. |
Warenschulden Anfangsbestand |
+ |
Anfangsbilanzwert Anschaffungskosten der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Ausnahme des Grund- und Bodens |
Außerdem können auch Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten z. B. für im Voraus bezahlte Miete nicht verteilt werden.
2. Laufender Gewinn
Tz. 26
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Hier ist zu berücksichtigen, dass der handelsbilanziell ermittelte Überschuss nicht der für das Steuerrecht maßgebende Überschuss ist, d. h. Gewinn und Verlust sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu korrigieren. Nicht abziehbare Aufwendungen wie z. B. die Körperschaftsteuer oder die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen sind hinzuzurechnen, steuerfreie Gewinnausschüttungen (nach § 8b Abs. 1 KStG, Anhang 3 bis zu 95 %) sind zu kürzen. (Hinweis: Liegt die Beteiligung in der Vermögensverwaltung, ist um 100 % zu kürzen). Außerdem sind ggfs. weitere Korrekturen vorzunehmen.
Tz. 27
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der Freibetrag gem. § 24 KStG (Anhang 3) ist von der Gewinnermittlung unabhängig und auch bei der Bilanzierung zu gewähren.