Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, in denen der öffentliche Personennahverkehr nur unzureichend ausgestattet ist, werden häufig sog. "Bürgerbusvereine" gegründet, die die Lücken im Personennahverkehr abdecken sollen.
Das Angebot der Bürgerbusvereine richtet sich vor allem an ältere Menschen und Jugendliche, die nicht über eigene Fahrzeuge verfügen. Gleichwohl kann das Angebot eines Bürgerbusvereins regelmäßig von jedem in Anspruch genommen werden.
Da das Anbieten von Beförderungsleistungen kein gemeinnütziger Zweck nach § 52 AO (Anhang 1b) darstellt, kann ein Bürgerbusverein grundsätzlich nicht als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden.
Darüber hinaus würde es dem Bürgerbusverein an der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b) fehlen, da er in erster Linie die eigenwirtschaftlichen Zwecke (Beförderung von Personen gegen Entgelt) verfolgt. Auch käme eine Anerkennung des Bürgerbusbetriebs als Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht in Betracht, da ein schädlicher Wettbewerb zu anderen – nicht begünstigten – Anbietern von Personenbeförderungen (z. B. Taxiunternehmen) gegeben wäre (§ 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).
Allein der Umstand, dass in den Bürgerbusvereinen viele ehrenamtliche Kräfte tätig sind, macht die Tätigkeit der Bürgerbusvereine noch nicht gemeinnützig.
Beschränkt sich jedoch die Betätigung eines Bürgerbusvereins auf einen steuerbegünstigten Zweck (Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe), könnte er durchaus als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden. So würde mit der Schaffung behindertengerechter Haltestellen mit erleichterten Einstiegsmöglichkeiten in die öffentlichen Verkehrsmittel oder auch die Beförderung körperlich oder wirtschaftlich hilfebedürftiger Personen (§ 53 AO, Anhang 1b) eine gemeinnützige Betätigung im Rahmen der Altenhilfe betrieben. Auch könnte ein Bürgerbusverein im Rahmen der Jugendhilfe den sicheren Transport von Jugendlichen durchführen, um darüber eine gemeinnützige Betätigung auszuüben.
Daher könnte ein Bürgerbusverein, dessen Leistungen nur an als besonders förderungswürdig anerkannte Personengruppen (alte, junge, beeinträchtigte Menschen) erbracht werden, als steuerbegünstigte Einrichtung wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke anerkannt werden. In diesem Fall würde die Erbringung entgeltlicher Leistungen an diese Personengruppen noch Teil eines Zweckbetriebs (§ 65, 66 AO) sein können.
Voraussetzung für die Anerkennung der Betätigung als gemeinnütziges Handeln ist, dass die Förderung ausschließlich den begünstigten Personengruppen zugutekommt. Dies muss durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.