Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Schiedsrichter in der Fußballbundesliga
Tz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Schiedsrichter, die in der 1. und 2. Fußballbundesliga eingesetzt werden, erhalten seit der Saison 2012/2013, neben einem Spieleinsatzhonorar, auch eine feste Grundvergütung.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Vergütungssätze ab 2017 ausgewiesen. Dabei sind die Vergütungssätze seit der Saison 2018/2019 nicht mehr angehoben worden:
Honorar pro Einsatz |
Saison 2017/2018 |
Ab Saison 2018/2019 |
Schiedsrichter 1. BL |
5 000 EUR |
5 000 EUR |
Schiedsrichter 2. BL |
2 500 EUR |
2 500 EUR |
Grundhonorar |
|
|
FIFA-Schiedsrichter "First class" |
79 000 EUR |
80 000 EUR |
FIFA Schiedsrichter/1. BL |
69 000 EUR |
70 000 EUR |
Schiedsrichter 2. BL |
39 000 EUR |
40 000 EUR |
(Quelle: de.statistica.com – Stand 18.02.2023)
Neben dem Schiedsrichter erhalten auch die Schiedsrichterassistenten ein Grundhonorar sowie ein Spieleinsatzhonorar, nur in etwas geringerer Höhe. Dieses beträgt beispielsweise bei einem Einsatz in der 1. Bundesliga 2 500 EUR. Auch für den Einsatz als VAR gibt es neben der Grundvergütung noch eine Vergütung pro Einsatz.
Tz. 2
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Die Vergütungen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften und sind von den Schiedsrichtern bzw. den Schiedsrichterassistenten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu erklären. Erfolgt der Einsatz eines Bundesligaschiedsrichters und seiner Assistenten ausschließlich auf nationaler Ebene durch den Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände), werden aus dieser Tätigkeit sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG, Anhang 10) erzielt.
Tz. 3
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Wird ein Schiedsrichter bzw. ein Schiedsrichterassistent darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Qatar Stars League) eingesetzt, erzielt er aus seiner gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG, Anhang 10; BFH vom 20.12.2017, BFH/NV 2018, 497) und unterliegt damit auch der Gewerbesteuer. Ein international eingesetzter Fußballschiedsrichter ist danach selbständig tätig und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die Gewinne aus den im Ausland stattfindenden Spielen sind dabei dem inländischen Gewerbebetrieb des Schiedsrichters zuzuordnen, da es an einer ausländischen Betriebsstätte fehlt. Insbesondere stellt die dem Schiedsrichtergespann am Spielort regelmäßig zur Verfügung gestellte Schiedsrichterkabine allein schon aufgrund der lediglich vorübergehenden Nutzung keine feste Einrichtung dar, die eine Betriebsstätte begründen könnte. Mangels ausländischer Betriebsstätte können die im Ausland erzielten Gewinne auch nicht nach § 9 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG bei der Gewerbesteuer gekürzt werden (BFH vom 20.12.2017, BFH/NV 2018, 497).
Für die Einkünftequalifikation ist also entscheidend, ob ein internationaler Einsatz für einen weiteren Verband stattgefunden hat. Aus diesem Grund erzielen Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten erstmalig gewerbliche Einkünfte bei Nominierung durch einen weiteren Verband und Leitung eines Spiels für diesen Verband. Ein Verzicht des Schiedsrichters oder des Assistenten auf die Leitung des Spiels oder die bloße Meldung auf die den Verbänden zur Auswahl stehenden Listen reicht für das Vorliegen von gewerblichen Einkünften allein noch nicht aus (OFD Frankfurt vom 24.04.2012, S 2257 A-19-St 218).
Tz. 4
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Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Besteht zwischen der Tätigkeit als Schiedsrichter und der Werbetätigkeit ein sachlicher Zusammenhang (z. B. Trikotwerbung), liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb auch bei ausschließlich national eingesetzten Schiedsrichtern vor (Folge: Umqualifizierung von sonstigen Einkünften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb).
II. Sonstige Sportarten
Tz. 5
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In den meisten anderen Sportarten erhalten die Schiedsrichter der jeweiligen Bundesligen neben den üblichen Reisekostenerstattungen regelmäßig kleinere Aufwandspauschalen.
Soweit die Aufwandspauschalen und Reisekostenerstattungen die jeweils – steuerlich abzugsfähigen – Aufwendungen übersteigen, unterliegt der daraus erzielte Überschuss der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG, Anhang 10), soweit dieser mehr als 256 EUR beträgt.
Da die Annahme einer Einkunftsart immer auch eine Einkunftserzielungsabsicht voraussetzt, kann es daran mangeln, wenn die Ausgaben für die Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten) dauerhaft die Einnahmen, übersteigen.
Soweit bei einer bestehenden Einkunftserzielungsabsicht ein Verlust aus dieser Tätigkeit erzielt werden, kann dieser nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG (Anhang 10) nicht mit anderen positiven Einkünften (wie z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG, Anhang 10) ausgeglichen werden. Ein Ausgleich eines Verlustes nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) kann nur mit entsprechenden positiven Einkünften der Folgejahre erfolgen (§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG, Anhang 10).
Tz. 6
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Auch können ehrenamtlich (nebenb...