Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Obwohl es in einer Vielzahl von Sportarten Bundesligen gibt, verknüpft man mit dem Begriff "Bundesligavereine" regelmäßig die Fußballbundesligavereine.
Daher werden in den nachfolgenden Ausführungen nur die Besonderheiten dieser Sportart dargestellt.
Tz. 2
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Die derzeit 36 Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga (sog. Lizenzliga) sind in einer Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsformen organisiert. Neben dem klassischen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung betreibt (z. B. FC Schalke 04; FSV Mainz 05), haben viele Vereine ihren Lizenzspielbetrieb in eigenständige Gesellschaften ausgegliedert.
So gibt es mittlerweile auch Bundesligavereine die ihren Spielbetrieb in der Rechtsform der
- GmbH (z. B. Borussia Mönchengladbach; TSG 1899 Hoffenheim),
- GmbH & Co. KG aA (z. B. BVB Borussia Dortmund, 1. FC Köln),
- AG (z. B. FC Bayern München, Hamburger Sportverein)
betreiben.
Tz. 3
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Wird der Lizenzspielbetrieb auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, kann nach § 8 Nr. 2 der Satzung des DFL Deutschen Fußballliga e. V. (Stand vom 10.10.2023) die Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein muss über eine eigene Fußballabteilung verfügen und im Zeitpunkt, in dem er sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert sein (sog. 50+1-Regelung).
Die 50+1-Regelung ist jedoch wegen einiger Ausnahmefälle nicht unumstritten.
So steht hinter den Werksclubs Bayer Leverkusen und VFL Wolfsburg jeweils ein Wirtschaftskonzern und kein gemeinnütziger Sportverein. Zudem hat ein Investor, der sich mehr als 20 Jahre bei einem Verein engagiert hat, die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen an der ausgegliederten Lizenzabteilung zu erwerben.
Zuletzt wurde bei dem Verein Hannover 96 e. V. die Frage diskutiert, ob dieser Verein tatsächlich noch die 50+1-Regelung im Verhältnis zu der Lizenzgesellschaft (Hannover 96 GmbH & Co. KGaA) erfüllt (Quelle: Kicker vom 13.12.2023 https://www.kicker.de/das-96-problem-investoren-beschluss-nicht-anfechtbar-984310/artikel, Stand 26.07.2024).
II. Verein als zulässiger Träger
Tz. 4
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Ein Verein, der seine Lizenzspielerabteilung auf eine ihm gehörende Kapitalgesellschaft ausgegliedert hat, ist nicht wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister zu löschen. Diese Betätigung wird noch von dem sog. Nebenzweckprivileg abgedeckt (Entscheidung des Amtsgerichts München bzgl. des FC Bayern München e. V., Pressemitteilung 73/16 vom 16.09.2016).
III. Sportliche Veranstaltungen
Tz. 5
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Unterhält ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Fußballverein eine Lizenzspielerabteilung für die 1. oder 2. Bundesliga, begründet dieser damit zwingend einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Zum einen überschreiten die Einnahmen aus dem Lizenzspielerbetrieb die Unschädlichkeitsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR, zum anderen würde auch eine Option nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ebenfalls nicht zur Annahme eines Zweckbetriebs führen können, da der Verein in den Bundesligaspielen bezahlte Sportler (§ 67a Abs. 3 AO, Anhang 1b) einsetzt.
Tz. 6
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Ein Sportverein, der über eine Lizenzspielerabteilung verfügt, kann jedoch mit seinen übrigen Tätigkeiten – soweit diese nicht wiederum einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen – durchaus als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt werden. So stellt die Förderung des Sports eine steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung dar (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Auch das Nebeneinander der Amateur- und Profisportbetriebe ist für die Steuerbegünstigung nicht schädlich. So regelt § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b), dass es unschädlich ist, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten Sport auch den bezahlten Sport fördert.
Tz. 7
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Ein Nebeneinander eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Lizenzspielbetrieb" ist dabei durchaus möglich, da der Lizenzspielbetrieb die Anwendung des § 67a AO (Anhang 1b) für den Amateurspielbetrieb nicht ausschließt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei den Spielen der Amateure keine bezahlten Sportler eingesetzt werden.
Tz. 8
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Gleichwohl dürfen die Kosten des Lizenzspielbetriebs nicht durch gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel, wie z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge, finanziert werden. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Lizenzspielbetrieb" darf sich nur aus sich heraus refinanzieren.
Tz. 9
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Wird der Lizenzspielbetrieb auf eine von einem steuerbegünstigten Verein beherrschte Kapitalgesellschaft ausgegliedert, ist die Kapitalgesellschaft eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, welche – mangels Gemeinnützigkeit – keine beson...