Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 3
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
In einem sog. Katastrophenerlass (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498) wurden steuerliche Maßnahmen zum Spendenabzug und zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene geregelt. Darin wurden insbesondere auch Hinweise für die Besteuerung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften gegeben. Die Regelungen im Katastrophenerlass gelten – nach mehrmaligen Verlängerungen – vom 01.03.2020 bis 31.12.2023 (BMF vom 18.12.2020, BStBl I 2021, 57; BMF vom 15.12.2021, BStBl I 2021, 2476; BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677). Im Rahmen der Verlängerung der Regelungen wurden die umsatzsteuerlichen Begünstigungen aus dem Katastrophenerlass herausgenommen und in einem gesonderten BFM-Schreiben übernommen, erweitert und gelten ebenfalls bis zum 31.12.2023 (BMF vom 14.12.2021, BStBl I 2021, 2500; BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677).
Zusätzlich enthalten die vom BMF veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten FAQ "Corona" (Steuern) im Abschnitt X Hinweise zu den steuerlichen Fragen für die steuerbegünstigten Einrichtungen. Die FAQ "Corona" (Steuern) sind unter IV. am Ende dieses Stichworts abgedruckt.
1.1 Spendenabzug
Tz. 4
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Zuwendungen, die auf ein für die Hilfe von Corona-Betroffene eingerichtetes Sonderkonto von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, können ohne betragsmäßige Begrenzung im Rahmen des vereinfachten Spendenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wie der Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking, aus (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a EStDV). Die Ausstellung einer gesonderten Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Nachweis über die Zuwendung (Spende) ist nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen und muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufgehoben werden (§ 50 Abs. 8 EStDV). Spenden unmittelbar an natürliche Personen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können steuerlich jedoch nicht berücksichtigt werden.
Tz. 5
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Organisation (Arbeitslohnspende), bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitsgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Ein Spendenabzug bei dem Arbeitnehmer scheidet dann jedoch aus.
Tz. 6
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Musste eine steuerbegünstigte Einrichtung wegen der Corona-Krise Veranstaltungen absagen, kann dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) über einen Verzicht auf die Erstattung des Ticketpreises (= Geldspende) ausgestellt werden, wenn
- die Veranstaltung von einer steuerbegünstigten Einrichtung organisiert wurde,
- die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird
- der Ticketinhaber schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet und
- keine Gegenleistung (z. B. Gutschein, sonstiger Ersatz) mit dem Verzicht verbunden ist.
Ein Verzicht gegenüber einem kommerziellen Veranstalter/Ticketvertreiber oder unmittelbar gegenüber einem Künstler führt nicht zu einer steuerlich abzugsfähigen Spende. In diesem Fall fehlt es an einem steuerbegünstigten Zuwendungsempfänger.
Die Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Zuwendungsbestätigung in den Unterlagen der steuerbegünstigten Körperschaft zu dokumentieren.
1.2 Erstattung bzw. Verzicht von Mitgliedsbeiträgen
Tz. 7
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Erstattet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mitgliedsbeiträge an Mitglieder, die wegen der Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten sind, bzw. wird auf die Erhebung von Beiträgen deswegen verzichtet, führt dies – soweit eine solche Maßnahme lt. den Satzungsbestimmungen überhaupt zulässig sein sollte – bis zum 31.12.2023 ausnahmsweise nicht zu einer die Steuerbegünstigung gefährdenden Mittelfehlverwendung.
Auch braucht die Körperschaft sich nicht die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise verursachte, wirtschaftliche Notlage nachweisen zu lassen, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds aus anderen Umständen ergibt.
Beispiel:
A ist als selbständiger Künstler Mitglied im steuerbegünstigten Schöne Künste Kultur e. V.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag von 300 EUR wird am 01.01. eines Beitragsjahrs fällig. A bittet den Vorstand des Vereins am 10.02.2021 wegen der bei ihm bestehenden wirtschaftlichen Not um Aussetzung des Mitgliedsbeitrags für 2021. So habe er seit Mitte März 2020 keinerlei Kunstwerke mehr verkaufen können, da sämtliche Galerien, die seine Bilder veräußern, ihren ...