Tz. 57

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Mit der Überbrückungshilfe III schloss sich eine weitere Unterstützungsmaßnahme für die betroffenen Unternehmen an. Sie umfasste den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die bereits die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für die Monate November und/oder Dezember 2020 nicht antragsberechtigt.

Ab Januar 2021 konnten alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen waren – also sowohl für die im Dezember 2020 neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die "November"– bzw. "Dezemberhilfe" erhalten haben, die Überbrückungshilfe III beanspruchen. Die Überbrückungshilfe III umfasste auch die sog. Neustarthilfe (s. dazu nachfolgende Kapitel III.1.2.4).

Die Überbrückungshilfe III gewährte den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 % zwischen November 2020 und Juni 2021.

Bei der Berechnung der Höhe einer möglichen Überbrückungshilfe III galten die gleichen Berechnungsgrenzen wie bei der Überbrückungshilfe II; d. h.:

  • Umsatzrückgang ≥ 30 % und < 50 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 40 %.
  • Umsatzrückgang ≥ 50 % ≤ 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 60 %.
  • Umsatzrückgang > 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 90 %.

Selbst größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. EUR konnten die Überbrückungshilfe III beantragen. Der Förderhöchstbetrag betrug max. 1,5 Mio. EUR/Monat.

Daneben gab es Zusatzregelungen für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, den stationären Einzelhandel sowie die pyrotechnische Industrie.

Der Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III war durch einen qualifizierten Dritten (z. B. Steuerberater:in etc.) digital für das betroffene Unternehmen zu stellen.

Ein Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III kann bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Die Schlussabrechnung war bis spätestens zum 31.12.2021 einzureichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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