Tz. 13

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Aus Billigkeitsgründen dürfen an die Übungsleiter bzw. die im Verein tätigen ehrenamtlichen Kräfte die vereinbarten (angemessenen) Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen – im bisher üblichen Rahmen – auch in den Jahren 2020 bis 2023 gezahlt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeiten aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht möglich ist.

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