Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 21
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Neben den besonders die steuerbegünstigten Einrichtungen betreffenden Maßnahmen wurden insbesondere durch die vier Corona-Steuerhilfegesetze sowie einige BMF-Schreiben eine Vielzahl von Maßnahmen in Kraft gesetzt, die alle Steuerpflichtigen, d. h. natürliche Personen, Unternehmen, Körperschaften, aber auch die steuerbegünstigten Einrichtungen betreffen.
Nachfolgend werden die – ggf. auch die steuerbegünstigten Einrichtungen betreffenden – wichtigsten Maßnahmen dargestellt.
2.1 Stundung und Vollstreckungsmaßnahmen
Tz. 22
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Steuerpflichtige, welche nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.3.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, stellen. Selbst wenn die Steuerpflichtigen ihre entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, sind die Anträge nicht abzulehnen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Dabei ist auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel zu verzichten.
Anträge auf Anschlussstundungen der bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern können längstens bis zum 30.9.2022 mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Bei den von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen Steuerpflichtigen soll bis zum 30.6.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen bis zum 31.3.2022 fällig werdenden Steuern abgesehen werden. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs ist, bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung, bis längstens zum 30.6.2022 möglich.
Die bis zum 30.6.2022 entstandenen Säumniszuschläge für diese Steuern sind grundsätzlich zu erlassen. In Fällen einer angemessenen Ratenzahlung können Säumniszuschläge, für die bis zum 31.3.2022 fällig werdenden Steuern, bis zum 30.9.2022 erlassen werden (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262; vom 7.12.2021, BStBl I 2021, 2228, vom 31.1.2022).
Etwaige Stundungs- und Erlassanträge bezüglich der Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten, lediglich bei den Stadtstaaten ist ein entsprechender Antrag ebenfalls an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR; einheitl. Ländererlasse vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 281; vom 25.01.2021, BStBl I 2021, 151 und vom 09.12.2021, BStBl I 2021, 2478).
2.2 Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärungen
2.2.1 Steuererklärungen 2019
Tz. 23
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 wurde für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen auf den 31.08.2021 (§ 36 Abs. 1 EGAO) verlängert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.2021. Die Zinsläufe nach § 233a AO beginnen entsprechend später.
Für steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen gab es keine generelle Fristverlängerung. Diese hatten ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 am 31.07.2020, bzw. die steuerlich nicht beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj. am 31.01.2021, abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Stpfl. jedoch aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage gewesen sein, diese Frist einzuhalten, konnte er bei seinem FA jedoch eine Fristverlängerung beantragen.
2.2.2 Steuererklärungen 2020–2024
Tz. 24
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Aufgrund der hohen Belastungen der steuerberatenden Berufe im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde für die Veranlagungszeiträume 2020–2024 eine – nach VZ gestaffelte – Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige gewährt (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Auch für die steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wurden die Abgabefristen für die VZ 2020–2024 gestaffelt verlängert.
VZ |
Abgabefrist Steuerpflichtige |
beratene |
nicht beratene |
2020 |
31.08.2022 |
31.10.2021 |
2021 |
31.08.2023 |
31.10.2022 |
2022 |
31.07.2024 |
30.09.2023 |
2023 |
31.05.2025 |
31.08.2024 |
2024 |
30.04.2026 |
31.07.2025 |
Hinweise:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft haben davon abweichende entsprechend verlängerte Abgabefristen.
- Der Beginn der Zinsläufe nach § 233a AO wurde entsprechend nach hinten verschoben.
2.3 Herabsetzung von Vorauszahlungen
2.3.1 Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021/2022
Tz. 25
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können auf Antrag die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (nach unten) anpassen lassen (BMF vom 07.12.2021, BStBl I 2021, 2228; gleichlautender Ländererlass vom 09.12.2021, BStBl I 2021, 2478). Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte der Herabsetzungsantrag entsprechend begründet werden, insbes. sollte darin die voraussichtlich für 2021 bzw. 2022 erwartete Minderung des Gewinns/der Einkünfte bzw. die Höhe der erwarteten Gewinne/Einkünfte genau beziffert werden. Die FinVerw. legt bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen an.
Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlung 2021/2022...