Tz. 23

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 wurde für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen auf den 31.08.2021 (§ 36 Abs. 1 EGAO) verlängert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.2021. Die Zinsläufe nach § 233a AO beginnen entsprechend später.

Für steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen gab es keine generelle Fristverlängerung. Diese hatten ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 am 31.07.2020, bzw. die steuerlich nicht beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj. am 31.01.2021, abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Stpfl. jedoch aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage gewesen sein, diese Frist einzuhalten, konnte er bei seinem FA jedoch eine Fristverlängerung beantragen.

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