Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter.

Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen – in den Stadtstaaten die Finanzämter – zuständig. Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind daher nur in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) an die Finanzämter zu richten, andernfalls unmittelbar an die Gemeinde. Fristverlängerungsanträge zur Gewerbesteuererklärung sind an die Finanzämter zu richten.

Bei Fragen zur Versicherungsteuer ist das Bundeszentralamt für Steuern als Ansprechpartner zuständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge