Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 72
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Zum 01.04.2020 traten folgende vorübergehenden Regelungen in Kraft (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020; BGBl I 2020, 569, nachfolgend: COVID-19-Abmilderungsgesetz):
3.1 Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen
Tz. 73
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Vorstände/Geschäftsführer von Aktiengesellschaften, GmbHs, KGaAs, Genossenschaften und Vereinen haben regelmäßig gegenüber ihren Anteilseignern, Genossen bzw. ihren Mitgliedern Rechenschaft abzulegen. Dies geschieht im Rahmen von Gesellschafter-, Genossenschafts- oder Mitgliederversammlungen.
Damit diese Einrichtungen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten in der Lage sind, erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, wurden durch das COVID-19-Abmilderungsgesetz vorübergehend substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von entsprechenden Versammlungen geschaffen.
So wurden Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ohne physische Präsenz oder auch die Möglichkeit einer Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen, eingeführt.
Tz. 74
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Bei einem Verein wurde die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können, ermöglicht. Auch war es zulässig, dass Mitglieder eines Vereins ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung abgeben konnten. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB war ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hatten und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (§ 5 Abs. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz).
Auch blieb ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Abmilderungsgesetz).
Tz. 75
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Nachdem diese Regelungen zunächst nur für das Jahr 2020 galten, wurden diese durch die GesRGenRCOVMV-Verordnung vom 22.12.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.
Tz. 76
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Im Rahmen des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht wurde durch Aufnahme eines neuen § 32 Abs. 2 BGB die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell oder hybrid (d. h. ein Teil der Mitglieder ist vor Ort, ein anderer Teil nimmt elektronisch an der Versammlung teil) abgehalten werden kann. Auf das Stichwort → Mitgliederversammlung wird ergänzend hingewiesen.
3.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Tz. 77
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Der Vorstand eines Vereins ist nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Erfolgt der Antrag verzögert, haften die Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern persönlich für den sich aus der verspäteten Antragstellung ergebenden Schaden, wenn die Verzögerung schuldhaft erfolgt.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wurde nach Art. 1 § 1 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes (zunächst) bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht hat und Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Verein (= Schuldner) am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, unterstellte das Gesetz, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht hat und Aussichten darauf bestünden, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (Gesetz vom 25.09.2020, BGBl I 2020, 2016) bis zum 31.12.2020 verlängert. Diese Verlängerung galt jedoch nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
Für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, wurde die Frist zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals bis zum 30.4.2021 verlängert (Gesetz vom 15.2.2021; BGBl. I 2021, 237). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anträge auf Gewährung staatlicher Hilfeleistungen im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt worden sind bzw. werden und dass die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist (§ 1 Abs. 3 CovInsAG).
3.3 Miet-/Pachtzahlungen
Tz. 78
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Mietern und Pächtern durfte für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete blieb zwar für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können hierfür auch Verzugszinsen entstehen. Eine Kündigung für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 kann früheste...