Tz. 80

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden, wurden die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung war, dass der Verbraucher aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hatte, die, bei einer weiteren Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag, den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würden.

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