Ob sich Ärztinnen und Ärzte oder Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand befinden oder ob das Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht, spielt für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags keine Rolle. Die Ausführungen zu Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder Pflegerinnen und Pflegerin im Ruhestand unter V. 5 gelten daher entsprechend.

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