Ja. Begünstigt sind auch Personen, die in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um Personen, die das eigene Personal der Einrichtung ergänzen. Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung oder den Diensten kommt es insoweit nicht an.

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