Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
8.1 Aufgrund der einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sollten Beschäftigte möglichst von zuhause aus arbeiten. Welche steuerlichen Konsequenzen hat dies für Beschäftigte, die in einem Staat wohnen und normalerweise arbeitstäglich über die Grenze in einen anderen Staat pendeln, um dort ihrer Tätigkeit nachzugehen und im Anschluss an ihren Wohnsitz zurückkehren (sogenannte Grenzgänger)?
Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürgerinnen und Bürger nach. Vor Herausforderungen stellt dies Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, aufgrund von behördlichen Empfehlungen oder Anordnungen, Anweisungen des Arbeitgebers oder der Schließung der Grenze, vermehrt von zuhause aus arbeiten ("Home Office"), kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen eines zwischen den beiden betroffenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Diese Frage ist in den von Deutschland abgeschlossenen DBA nicht einheitlich geregelt, weil es mit verschiedenen Nachbarstaaten unterschiedliche Sonderregelungen gibt.
Nach dem DBA etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen "Home Office"-Tage für Beschäftigte im Grenzgebiet nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Dies gilt auch für Grenzgänger nach dem DBA mit der Schweiz, solange sich auf das Kalenderjahr bezogen noch eine Mindestzahl von Pendelbewegungen (d. h. hin und zurück) über die Grenze (eine pro Woche oder fünf im Monat) ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit der Schweiz vorsorglich darauf geeinigt, Pendelbewegungen während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise zu unterstellen. Dies gilt auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die unter die Grenzgängerregelung nach dem DBA mit der Schweiz fallen.
Im Hinblick auf die DBA mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Belgien und Polen kann ein erhöhtes Maß an "Home Office"-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das Gleiche gilt in Bezug auf Frankreich für Beschäftigte, wenn sie nicht im Grenzgebiet leben und in Bezug auf die Schweiz für Beschäftigte, die die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit diesen Staaten bis zum 30. Juni 2022 befristete Vereinbarungen getroffen, um eine Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte aufgrund einer durch die Corona-Krise bedingten höheren Anzahl von "Home Office"-Tagen zu verhindern. Mit Luxemburg, Österreich, Polen und der Schweiz wurde sich darauf verständigt, dass die "Home Office"-Vereinbarungen auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten.