Tz. 1

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Steuerbegünstigte Vereine gründen zur besseren Koordination ihrer Vorhaben (z. B. überörtliche Informationen, überörtliche Repräsentanz) Dach- bzw. Spitzenverbände, die oft selbst nicht unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Bei einem Dach- bzw. Spitzenverband handelt es sich um den Zusammenschluss von mehreren selbständigen Vereinen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles. Nach § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b) wird ein Dach- oder Spitzenverband, in dem mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, den Körperschaften gleichgestellt, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Der Verband muss allgemeine, aus der Tätigkeit der Mitgliedsvereine herrührende Interessen wahrnehmen.

Voraussetzung ist aber, dass sämtliche in dem Dachverband zusammengeschlossenen Vereine ihrerseits sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften erfüllen (s. AEAO TZ 3 zu § 57 Abs. 2 AO, Anhang 2). S. "Gemeinnützigkeit".

Mitglieder des Verbandes können sowohl Vereine mit Rechtsfähigkeit (e. V.) als auch nichtrechtsfähige Vereine werden. § 57 Abs. 2 AO gilt aber nicht für Stiftungen oder Kapitalgesellschaften, die als Holding mehrerer gemeinnütziger GmbHs fungieren (vgl. hierzu § 57 Abs. 4 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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