Tz. 4

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Dach- und Spitzenverbände können wie andere Körperschaften steuerbegünstigt sein, wenn sie selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. § 57 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Tz. 5

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation im Dach- oder Spitzenverband ist für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des Dach- oder Spitzenverbandes unschädlich, weil grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person Mitglied einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft sein kann.

Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit unentgeltlichen Dienstleistungen fördern (z. B. Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung etc.), ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Mittelverwendung vor. Entgeltliche Dienstleistungen an die nicht begünstigen Vereine sind möglich, führen aber zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. AEAO zu § 57 AO TZ 3, Anhang 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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