Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Dartvereine/-clubs können wegen der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 AO Nr. 21) als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn diese Sportart wettkampfmäßig betrieben wird. Für die Wettkampfmäßigkeit sind die Regeln des Deutschen Dartverbandes e. V. 1982, Berlin, zu beachten.

Die OFD Hannover (s. Vfg. vom 25.07.1994, KStK § 5 KStG, Karte 4.19) hält auch die überwiegende Austragung dieser Sportart (bzw. die entsprechenden auszutragenden Wettkämpfe) in Gaststätten für unschädlich für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, weil dies beim Dartspiel ebenso wie beim Billard und Sportkegeln üblich ist. Es ist aber darauf zu achten, dass die Selbstlosigkeit im Sinne von § 55 AO erfüllt ist, insbesondere darf es sich nicht um überwiegend gesellige Veranstaltungen handeln.

Dartvereine und Dartclubs können auch Zuwendungen/Spenden empfangen und die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen i. S. v. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die von den Mitgliedern zu entrichten sind, können aber nicht wie Zuwendungen/Spenden behandelt werden (s. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Zum Ausstellen von Zuwendungs-/Spendenbestätigungen s. auch § 63 Abs. 5 AO (Anhang 1b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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