Tz. 3
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Umsatzsteuerlich sind für das Deutsche Rote Kreuz und seine Untergliederungen insbesondere die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 17 UStG (Lieferung von menschlichem Blut; Krankentransport, Anhang 5) und des § 4 Nr. 18 UStG (Wohlfahrtspflege, Anhang 5) maßgebend. Bezüglich der Krankenfahrten wird auf das Stichwort Krankenfahrten verwiesen.
Bei der Anwendung des § 4 Nr. 18 UstG (Anhang 5) war vorrangig bedeutend, dass das Deutsche Rote Kreuz in § 23 UStDV (Nr. 4) als Einrichtung der Wohlfahrtspflege gilt. Da es auch ausreichend ist, Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband zu sein (A 4.18.1 Abs. 1 UStAE), ist die Eingangsvoraussetzung des § 4 Nr. 18 UStG auch für die Untergliederungen des DRK eröffnet. Bezüglich der Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Stichwort Wohlfahrtspflege.
Seit dem JStG 2019 wurde § 4 Nr. 18 UStG neu geregelt. Die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 14 Nr. 18 UStG ist nunmehr von folgenden Kriterien geprägt:
- Es müssen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen vorliegen.
- Leistungserbringer sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder einer anderen Einrichtung, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
- Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt werden oder sie müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
- Ein Abstellen auf eine Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband liegt nicht mehr vor. Zusätzlich kommt hinzu, dass eine Befreiung durch die übrigen Vorschriften des § 4 UStG nicht in Betracht kommen darf.
Die Neuregelung stellt ausschließlich auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere (soziale) Einrichtungen ab, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnehmen, sondern diese zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwenden.
Eine Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG für Leistungen, die speziell nicht für hilfsbedürftige Personen erbracht werden, wie Umzugsleistungen oder Verwaltungsleistungen sind nicht von der Befreiungsnorm erfasst. Bedeutend hierbei ist vor allem, dass Mahlzeitendienste und damit auch das "Essen auf Rädern" nicht mehr unter die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift fallen. Dies wird mit dem Urteil vom 01.12.2010 (DB 2011, 459) begründet.
Die Entgelte aus den Einsätzen eines DRK-Verpflegungszuges, die anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen erzielt werden, können dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % unterworfen werden, wenn diese Einsätze zum technisch notwendigen oder zum Pflichtprogramm gehören oder Jugend- und Sportveranstaltungen sowie den vereinsinternen Veranstaltungen dienen (s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.1987, EFG 1987, 527 und s. BFH-Beschluss vom 20.06.1988, BFH/NV 1989, 144).