Zusammenfassung
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) ist eine als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft. Das Deutsche Rote Kreuz ist ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Vorrangiger Satzungszweck des Deutschen Roten Kreuzes und seiner Untergliederungen ist die Wohlfahrtspflege (vgl. Stichwort Wohlfahrtspflege).
I. Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Untergliederungen
Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Deutsche Rote Kreuz gliedert sich neben dem Hauptverband in mehrere Landesverbände, Kreisverbände und Ortsvereine, die überwiegend in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt werden. Manche der Ortsvereine werden jedoch auch in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins geführt. Entscheidend, ob diese Organisationen selbst steuerpflichtig i. S. d. § 1 KStG sind, ist, ob die Untergliederung körperschaftlich organisiert ist. Als Anzeichen dafür gelten:
eigene Satzung,
Namen der lediglich auf die Zugehörigkeit zum Hauptverein hinweist,
eigener Sitz,
eigene Organe, insbesondere einen Vorstand
(Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl., 194). Soweit die Satzung des Hauptvereins für die Untergliederung verbindlich ist und die Organe gegebenenfalls in Doppelfunktion besetzt sind, ist nicht ausschlaggebend. Erst dann, wenn die Satzung der Untergliederung so stark unter fremden Einfluss gebracht wird, dass der Verein zu einer eigenständigen Willensbildung nicht mehr fähig ist, liegt ein autonomer Verein nicht mehr vor.
Damit diese Untergliederungen als gemeinnützig anerkannt sind, müssen sie über eine eigene Satzung verfügen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht (BMF vom 18.10.1988, BStBl I 1988, 344). Dies ist auch erfüllt, wenn der Dachverband für die Untergliederungen eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Mustersatzung vorgegeben hat, die dann von den Organen der Untergliederung beschlossen wird. Befreit sind auch die unselbständigen Untergliederungen (s. BFH-Urteil vom 11.07.1956, BStBl III 1956, 258).
II. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 2
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Das Deutsche Rote Kreuz unterhält überwiegend Zweckbetriebe i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b). Als Beispiele seien insbesondere genannt:
Kleiderkammern
Kleiderkammern und entsprechende Katastrophenlager werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn sie nicht der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Ein Zweckbetrieb liegt erst dann vor, wenn der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in den Kleiderkammern o. ä. Einrichtungen unmittelbar gegenüber den Personenkreisen des § 53 AO (Anhang 1b) erfolgt (BMF-Schreiben vom 25.09.1995, BStBl I 1995, 630). Bei Kleiderkammern kann auf den Nachweis der 2/3-Grenze verzichtet werden, wenn ein Bescheid nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO (Anhang 1b) vorliegt (AEAO Nr. 7 Satz 4 zu § 66 AO, Anhang 2).
Krankentransporte
Als Zweckbetrieb gilt auch die Beförderung mit einem Krankenwagen i. S. d. Krankentransportrichtlinien und der Rettungsdienstrichtlinien, mit einem Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber. Der BFH hatte zwar in einem obiter dictum im BFH-Beschluss vom 18.09.2007, BStBl II 2009, 126, Zweifel daran geäußert, ob auch bei Wohlfahrtsverbänden Krankentransporte steuerbegünstigt sind. Die Finanzverwaltung hat durch BMF-Schreiben vom 20.01.2009, BStBl I 2009, 399, die Anwendung des Urteils eingeschränkt und ausdrücklich im AEAO in Tz. 6 zu § 66 AO geregelt, dass der Krankentransport ein Zweckbetrieb ist. Im Rahmen einer Änderung des AEAO ist Tz. 6 negativ abgegrenzt und geregelt worden, dass die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in Pkw, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, nicht die Kriterien des § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) erfülle. Sitzende Beförderungen werden deshalb von der Finanzverwaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet.
Der Krankentransport und der Rettungsdienst, der von den Wohlfahrtsverbänden zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmer angeboten wird, ist aber weiterhin eine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege (BFH vom 27.11.2013, BStBl II 2016, 68, s. a. Stichwort Krankentransporte).
Hausnotrufsysteme
Hausnotrufsysteme werden von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigte Zweckbetriebe i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betreiber des Hausnotrufsystems erbringt seine Leistung hauptsächlich zu mehr als 2/3 gegenüber alten, gebrechlichen oder behinderten Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Es findet eine tägliche Kontrolle, zum Beispiel ein automatischer täglicher Anruf, statt.
Im Falle eines Notfalls verfügt der Betreiber des Notrufsystems über die Wohnungsschlüssel der Teilnehmer und entsprechende Rettungsfahrzeuge, um dem betroffenen Personenkreis schnellstmöglich Hilfe leisten zu können (Augsten, Steuerrecht in NPO-Organisationen, Tz. 4.3.1.1).
Blutspendedienste
S. eigenes Stichwort
Behindertenfahrzeuge
Bei der Beförderung behinderter Personen wird im Regelfall eine Be...